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Dr. jur. F. J. Sassen, Deutsches Kolonial-Militärrecht. (Samml. militär-
rechtl. Abhandlungen u. Studien, herausgeg. von Heinr. Dietz. Bd. 1,
Heft 1) Rastatt, H. Greiser, 1911. (133 S.)
Der Verfasser, welcher sich bereits durch mehrere Abhandlungen als
gründlichen Kenner des Deutschen Kolonialrechts bewährt hat, gibt in der
vorliegenden Schrift nach einer Einleitung, welche die koloniale Heeres-
organisation im allgemeinen und die Organisation der Kolonialtruppen
Englands und Frankreichs kurz behandelt, eine Darstellung der geschicht-
lichen Entwicklung und der heutigen Gestaltung der Organisation der
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten, der Marinetruppen in
Kiautschou und der Polizeitruppen in Togo, Kamerun und den Südsee-
kolonien. Daran schließt sich eine ausführliche Erörterung des persönlichen
Militärdienstes in den deutschen Kolonien und der besonderen Vorschriften
hinsichtlich des Strafrechts, Disziplinarrechts und Ehrenstrafrechts sowohl
für die weißen als auch für die farbigen Angehörigen der Schutztruppen,
sowie des Pensions- und Versorgungswesens. Den Schluß bilden Betrach-
tungen über die Reform des kolonialen Militärrechts. Die Schrift ist durch
die sorgfältige und eingehende Verwertung des gesamten Gesetzgebungs-
materials und der Literatur und durch die klare und sachgemäße Art der
Darstellung ausgezeichnet. Laband,
Dr. Maximilian Saxl, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien. Stiftsadel,
Berlin (Prager) 1911. 34 S.
Die „Stiftsfähigkeit“ gehört zu den Raritäten aus der Antiquitäten-
sammlung des ehemaligen Reichs. Seitdem es keine unmittelbaren Bis-
tümer und Stifter mehr gibt, ist die Mitgliedschaft eines Domkapitels oder
die Erlangung eines Kanonikats oder einer Präbende nicht mehr an die
Voraussetzung der Stiftsfähigkeit des Bewerbers geknüpft. Dessen unge-
achtet kann die Stiftsfähigkeit noch jetzt von praktischer Bedeutung sein,
wenn in der Stiftungsurkunde eines Familienfideikommisses stiftsmäßiger
Adel zur Bedingung der Sukzession in das Fideikommiß gesetzt ist. Einen
solchen Rechtsfall betrifft das vorliegende Rechtsgutachten. Der Verf. gibt
eine sehr gute Darstellung der Entstehung und Ausbildung des Begriffs des
Stiftsadels und der damit beabsichtigten Zwecke und er zeigt, daß es keinen
allgemeinen Rechtsbegrift des stiftsmäßigen Adels gibt, sondern die Stifts-
fähigkeit nach den Statuten und Ordnungen jedes einzelnen Stifts zu be-
urteilen ist; daher z. B. anders für Straßburg oder Paderborn als für
Naumburg oder Merseburg. Dies ist völlig richtig, wenngleich nicht neu.
Mit dieser Erkenntnis ist aber nicht viel gewonnen, wenn in der Stiftungs-
urkunde eines Fideikommisses Stiftsadel oder stiftsfähiger Adel schlechthin,
d. h. ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Stift erfordert wird. Der Verf.
sucht nun darzutun, daß in einem solchen Falle den von einem adeligen
Vater und einer adeligen Mutter Abstammenden die Stiftsfähigkeit zu-