Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 548 — 
Dr. jur. F. J. Sassen, Deutsches Kolonial-Militärrecht. (Samml. militär- 
rechtl. Abhandlungen u. Studien, herausgeg. von Heinr. Dietz. Bd. 1, 
Heft 1) Rastatt, H. Greiser, 1911. (133 S.) 
Der Verfasser, welcher sich bereits durch mehrere Abhandlungen als 
gründlichen Kenner des Deutschen Kolonialrechts bewährt hat, gibt in der 
vorliegenden Schrift nach einer Einleitung, welche die koloniale Heeres- 
organisation im allgemeinen und die Organisation der Kolonialtruppen 
Englands und Frankreichs kurz behandelt, eine Darstellung der geschicht- 
lichen Entwicklung und der heutigen Gestaltung der Organisation der 
Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten, der Marinetruppen in 
Kiautschou und der Polizeitruppen in Togo, Kamerun und den Südsee- 
kolonien. Daran schließt sich eine ausführliche Erörterung des persönlichen 
Militärdienstes in den deutschen Kolonien und der besonderen Vorschriften 
hinsichtlich des Strafrechts, Disziplinarrechts und Ehrenstrafrechts sowohl 
für die weißen als auch für die farbigen Angehörigen der Schutztruppen, 
sowie des Pensions- und Versorgungswesens. Den Schluß bilden Betrach- 
tungen über die Reform des kolonialen Militärrechts. Die Schrift ist durch 
die sorgfältige und eingehende Verwertung des gesamten Gesetzgebungs- 
materials und der Literatur und durch die klare und sachgemäße Art der 
Darstellung ausgezeichnet. Laband, 
Dr. Maximilian Saxl, Hof- und Gerichtsadvokat in Wien. Stiftsadel, 
Berlin (Prager) 1911. 34 S. 
Die „Stiftsfähigkeit“ gehört zu den Raritäten aus der Antiquitäten- 
sammlung des ehemaligen Reichs. Seitdem es keine unmittelbaren Bis- 
tümer und Stifter mehr gibt, ist die Mitgliedschaft eines Domkapitels oder 
die Erlangung eines Kanonikats oder einer Präbende nicht mehr an die 
Voraussetzung der Stiftsfähigkeit des Bewerbers geknüpft. Dessen unge- 
achtet kann die Stiftsfähigkeit noch jetzt von praktischer Bedeutung sein, 
wenn in der Stiftungsurkunde eines Familienfideikommisses stiftsmäßiger 
Adel zur Bedingung der Sukzession in das Fideikommiß gesetzt ist. Einen 
solchen Rechtsfall betrifft das vorliegende Rechtsgutachten. Der Verf. gibt 
eine sehr gute Darstellung der Entstehung und Ausbildung des Begriffs des 
Stiftsadels und der damit beabsichtigten Zwecke und er zeigt, daß es keinen 
allgemeinen Rechtsbegrift des stiftsmäßigen Adels gibt, sondern die Stifts- 
fähigkeit nach den Statuten und Ordnungen jedes einzelnen Stifts zu be- 
urteilen ist; daher z. B. anders für Straßburg oder Paderborn als für 
Naumburg oder Merseburg. Dies ist völlig richtig, wenngleich nicht neu. 
Mit dieser Erkenntnis ist aber nicht viel gewonnen, wenn in der Stiftungs- 
urkunde eines Fideikommisses Stiftsadel oder stiftsfähiger Adel schlechthin, 
d. h. ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Stift erfordert wird. Der Verf. 
sucht nun darzutun, daß in einem solchen Falle den von einem adeligen 
Vater und einer adeligen Mutter Abstammenden die Stiftsfähigkeit zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.