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komme, ohne daß eine gewisse Anzahl von Ahnen oder eine besondere
Qualifikation des Adels erforderlich ist. Ob dieser Satz in dieser Allge-
meinheit vom Verfasser wirklich erwiesen ist, dürfte aber nicht zweifellos
sein. Laband.
Dott. G. Meloni, La dichiarazione dei Diritti. Lo Stato di Diritto et la
Riforma rivoluzionaria. Cittä di Castello. 1911. 149 8.
Der Verf. geht von der durch Jellinek angeregten, durch Boutmy und
Del Vecchio aufgenommenen Streitfrage aus, ob die Declaration des droits
vom August 1789 auf den nordamerikanischen bills of rights oder auf
Rousseau’s Contrat social und seinem Discours sur l’origine et les fonde-
‚ments de 1’ inegalite parmi les hommes von 1753 beruhe. Er schließt sich
keiner von beiden Ansichten unbedingt an; er gibt zu, daß bei den engen
Beziehungen, welche während des nordamerikanischen Freiheitskampfes
zwischen Frankreich und den nordamerikanischen Kolonien bestanden haben,
die bills of rights auf die äußere Form und die Redaktion der Deklaration
von Einfluß gewesen sein mögen, ja vielleicht das Vorbild und die Veran-
lassung zu ihrer Feststellung gegeben haben, aber er weist auf die mehr-
fachen Verschiedenheiten ihres Inhalts hin. Ebenso führt er den Nachweis,
daß die Ansichten Rousseau’s einen unzweifelhaften Einfluß auf die Dekla-
ration gehabt haben; aber er zeigt in sehr überzeugender Weise den
tiefen Gegensatz zwischen der vo Rousseau gelehrten unbeschränkbaren
Omnipotenz der kaum organisierten Volksmasse, in welcher die Rechte der
Individuen untergehen, und den Sätzen der Deklaration, welche gerade
der Staatsgewalt gegenüber die Rechte der Individuen, die dem „Menschen“
zustehenden, Rechte proklamieren. Er führt aus, daß diese Deklaration
eine lange Vorgeschichte teils in der politischen, philosophischen und
juristischen Literatur teils in den Mißbräuchen des ancien regime und den
im Lauf der Zeit eingetretenen sozialen Veränderungen hat und nur das-
jenige zum Ausdruck bringt, was man bei Beginn der französischen Revo-
lution als das natürliche Recht der Menschen ansah, welches durch das
Recht des absoluten Staates verkümmert und verletzt worden war. Diesen
Ausführungen, die übrigens wohl keine neue und überraschende Entdeckung
enthalten, ist beizustimmen, Es wäre interessant gewesen, wenn der Verf.
für jede einzelne Bestimmung der Declaration ihre besonderen Grundlagen
in der englischen Literatur des 17. und der französischen des 18. Jahr-
hunderts dargelegt hätte; er hat sich aber auf allgemeine Hinweise be-
schränkt. Nachdem er sodann den Begriff des Rechtsstaats entwickelt hat,
worunter er einen Staat versteht, in welchem die Grundrechte der Freiheit
und Gleichheit der Staatsbürger anerkannt und geschützt sind, geht er auf
die einzelnen Artikel der Deklaration und die in ihnen zugesicherten Grund-
rechte ein. Dieser wichtigste Teil der Schrift (8. 67 ff.) ist eine wahre
Apologie der Deklaration; der Verf. leitet aus ihr fast alle Einrichtungen