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darin hatte, daß die Verwendung des Ehrenamts in den Spezialgesetzen
gelegentlich und zusammenhanglos auftritt und unter den einzelnen Fällen
seiner Verwendung Verschiedenheiten bestehen, welche willkürlich, zufällig
und ohne innere Berechtigung sind. In dem vorliegenden Werk ist nun
das Ehrenamt in allen Beziehungen, in denen das Berufsamt theoretisch
erörtert zu werden pflegt, unter Berücksichtigung der überaus zahlreichen
preußischen und Reichsgesetze dargestellt. Es ergibt sich dabei ein außer-
ordentlich großes Material, welches bisher noch niemals mit solcher Voll-
ständigkeit und Uebersichtlichkeit vor Augen getreten ist. Der Verfasser
bestimmt den Begriff des Ehrenamts außerordentlich weit, so daß er z. B.
auch die Mitgliedschaft im Landtag und Reichstag, ja sogar das Wahlrecht
und den Heerdienst dahin rechnet; die vom Ehrenamt im Verwaltungs-
und Gerichtsdienst geltenden Regeln können darauf aber selbstverständlich
keine Anwendung finden. Auch sonst fordern einzelne dogmatische Kon-
struktionen, z. B. die Auffassung des Disziplinarrechts als Strafrecht u. a,
den Widerspruch heraus, aber es ist hier nicht der Ort zu allgemeinen
theoretischen Auseinandersetzungen. Jedenfalls bleibt dem Verf. das Ver-
dienst, eine Lücke in der Literatur des Deutschen Staatsrechts durch eine
zusammenfassende, systematische Darstellung der vom Ehrenamt geltenden
Regeln ausgefüllt zu haben. Laband.
Dr. jur. Hans Haarhaus. Das Recht des deutschen Kolonialbeamten. (Frei-
burger Abhandlungen aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts Heft XIX).
Karlsruhe 1912. VIII u. 165 8. (M. 3, 50).
Der Verfasser gibt in systematischer Anordnung eine vollständige
Analyse des Kolonialbeamtengesetzes v. 8. Juni 1910 unter Darlegung aller
Abweichungen desselben vom Reichsbeamtengesetz und der Gründe, auf
welchen dieselben beruhen. Soweit dabei dogmatische Fragen in Betracht
kommen, geht der Verf. von dem richtigen Gesichtspunkt aus, daß die
Kolonialbeamten Reichsbeamte, wenn auch eine besondere Art derselben,
sind; abweichende Ansichten sind von ihm S. 9 fg. mit zutreffenden Gründen
widerlegt. Außer dem Gesetz selbst und seinen Materialien sind auch die
zahlreichen Verordnungen, Erlasse und Verfügungen sorgsam berücksichtigt.
Bei den wichtigeren Abschnitten sind Angaben über das französische,
niederländische und englische Kolonialbeamtenrecht hinzugefügt. Die Schrift
ist als eine gute und brauchbare Behandlung dieses Spezialrechts zu be-
zeichnen. Laband.
Kaufmann, Erich, Das Wesen des Völkerrechts und die
Clausula rebus sic stantibus. Rechtsphilosophische Studie
zum Rechts-, Staats- und Vertragsbegriffe. 231 Seiten. Tübingen.
J. C. B. Mohr. 1911.