Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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darin hatte, daß die Verwendung des Ehrenamts in den Spezialgesetzen 
gelegentlich und zusammenhanglos auftritt und unter den einzelnen Fällen 
seiner Verwendung Verschiedenheiten bestehen, welche willkürlich, zufällig 
und ohne innere Berechtigung sind. In dem vorliegenden Werk ist nun 
das Ehrenamt in allen Beziehungen, in denen das Berufsamt theoretisch 
erörtert zu werden pflegt, unter Berücksichtigung der überaus zahlreichen 
preußischen und Reichsgesetze dargestellt. Es ergibt sich dabei ein außer- 
ordentlich großes Material, welches bisher noch niemals mit solcher Voll- 
ständigkeit und Uebersichtlichkeit vor Augen getreten ist. Der Verfasser 
bestimmt den Begriff des Ehrenamts außerordentlich weit, so daß er z. B. 
auch die Mitgliedschaft im Landtag und Reichstag, ja sogar das Wahlrecht 
und den Heerdienst dahin rechnet; die vom Ehrenamt im Verwaltungs- 
und Gerichtsdienst geltenden Regeln können darauf aber selbstverständlich 
keine Anwendung finden. Auch sonst fordern einzelne dogmatische Kon- 
struktionen, z. B. die Auffassung des Disziplinarrechts als Strafrecht u. a, 
den Widerspruch heraus, aber es ist hier nicht der Ort zu allgemeinen 
theoretischen Auseinandersetzungen. Jedenfalls bleibt dem Verf. das Ver- 
dienst, eine Lücke in der Literatur des Deutschen Staatsrechts durch eine 
zusammenfassende, systematische Darstellung der vom Ehrenamt geltenden 
Regeln ausgefüllt zu haben. Laband. 
Dr. jur. Hans Haarhaus. Das Recht des deutschen Kolonialbeamten. (Frei- 
burger Abhandlungen aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts Heft XIX). 
Karlsruhe 1912. VIII u. 165 8. (M. 3, 50). 
Der Verfasser gibt in systematischer Anordnung eine vollständige 
Analyse des Kolonialbeamtengesetzes v. 8. Juni 1910 unter Darlegung aller 
Abweichungen desselben vom Reichsbeamtengesetz und der Gründe, auf 
welchen dieselben beruhen. Soweit dabei dogmatische Fragen in Betracht 
kommen, geht der Verf. von dem richtigen Gesichtspunkt aus, daß die 
Kolonialbeamten Reichsbeamte, wenn auch eine besondere Art derselben, 
sind; abweichende Ansichten sind von ihm S. 9 fg. mit zutreffenden Gründen 
widerlegt. Außer dem Gesetz selbst und seinen Materialien sind auch die 
zahlreichen Verordnungen, Erlasse und Verfügungen sorgsam berücksichtigt. 
Bei den wichtigeren Abschnitten sind Angaben über das französische, 
niederländische und englische Kolonialbeamtenrecht hinzugefügt. Die Schrift 
ist als eine gute und brauchbare Behandlung dieses Spezialrechts zu be- 
zeichnen. Laband. 
Kaufmann, Erich, Das Wesen des Völkerrechts und die 
Clausula rebus sic stantibus. Rechtsphilosophische Studie 
zum Rechts-, Staats- und Vertragsbegriffe. 231 Seiten. Tübingen. 
J. C. B. Mohr. 1911.
	        
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