Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 562 — 
reichische bedarf aber noch mehr als das einheitlicher gefügte preußische 
der Möglichkeit des ordnenden Eingreifens der Staatsverwaltung in die 
kommunale Tätigkeit. Das einheitliche Zusammenwirken von Staats- und 
lokaler Selbstverwaltung im Interesse beider zu erleichtern, bildet demnach 
längstens einen wesentlichen Programmpunkt der Bestrebungen zur Re- 
form der österreichischen Verwaltung, zu deren Verwirklichung beizutra- 
gen Dr. REepLicH als Mitglied der jüngst ins Leben gerufenen kaiserlichen 
Reformkommission berufen sein wird. Dr. von Herrnritt. 
Prof. Dr. Harold Steinacker, Zur Frage nach der rechtlichen 
Natur der österreichisch-ungarischen Gesamtmon- 
archie. Wien, Leipzig. 
Diese in der „österr. Rundschau“ (Bd. XXIII), später auch als Sonder- 
abdruck erschienene Abhändlung ist eine Streitschrift gegen den als Fest- 
gabe für die in Budapest im J. 1908 stattgefundene Tagung der „Inter- 
national Law Association“ nach einem 1904 in St. Louis gehaltenen Vor- 
trage über die rechtliche Natur der Beziehungen zwischen 
Oesterreich und Ungarn bestimmten Essay des bekannten ungari- 
schen Staatsmannes Grafen Albert Apponyi. Dadurch istihr Gedankengang 
und auch der scharfe Ton bedingt, welchen Verfasser bei Widerlegungen 
der Thesen Apponyis anschlägt: daß die österr.-ung. Monarchie sich nach den 
Ausgleichsgesetzen des Jahres 1867 lediglich als ein auf die Gemeinsamkeit 
der Dynastie gestütztes dauerndes Bündnis zur Sicherung der wechsel- 
seitigen Verteidigung darstelle, dessen Apparat, insbesondere die Gemein- 
samkeit der äußeren Vertretung und der Heeresverwaltung ebenso ein- 
seitig durch ein ungarisches Gesetz geändert werden könnte wie er durch 
ein solches (Ges. Art. XIl ex 1867) geschaffen worden ist; daß die österr.-ung. 
Monarchie demnach bloß als die „Möglichkeit eines Zusammenwirkens* zu 
obigem Zwecke ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu betrachten sei. — Be- 
kanntlich ist der Streit um die rechtliche Natur des „staatsrechtlichen Aus- 
gleiches“ von 1867, der durch zwei zeitlich und leider auch textlich nicht 
zusammenfallende Gesetze, ein ungarisches und ein reichsratsländisches, zu- 
stande gekommen ist, keineswegs ein bloß akademischer, sondern die bei- 
den einander entgegengesetzten Positionen, einerseits die einheitliche 
Rechtspersönlichkeit des Reiches nach außen, andererseits eine 
bloß parallele Gesetzgebung zweier souveräner, unter einer Dyna- 
stie stehender Staaten, bilden politische Parteiprogramme, deren Kollision 
eine Quelle beständiger Reibung bildet und eine kräftige äußere Politik 
der Monarchie vielfach erschwert. Verfasser unternimmt nun auf histori- 
schem und dogmatischem Wege den Nachweis, daß auch die Gesetzgebung 
des Jahres 1867 nach der Intention ihrer Schöpfer (Deäk) die frühere Ein- 
heitdes Reiches nach außen unversehrt erhalten und bloß der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.