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ahmung finden würde. Art. II $ 9 überträgt nämlich die Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahlen der Landtagsmitglieder, die für die Wahlen
zum Landesausschuß schon dem Kaiserlichen Rate zustand, dem obersten
Verwaltungsgerichtshof, und bis zu seiner Errichtung einem Senat des
Oberlandesgerichts.
Auch das Wahlgesetz wird in seinen einzelnen Bestimmungen unter
stetem Hinweis anf das Wahlrecht anderer auch außerdeutscher Staaten
erläutert, so daß diese Darstellung ein anschauliches Bild der wichtigsten
Grundsätze besonders der modernen deutschen Wahlgesetze entwirft und
als eine dankenswerte Ergänzung zu der 1901 veröffentlichten Monographie
GEORG MEYERs über das parlamentarische Wahlrecht betrachtet werden
darf. Selbstverständlich werden auch alle das Wahlrecht mittelbar be-.
rührenden Normen der Gesetzgebung des Reichs und der Reichslande her-
angezogen.
An den Kommentar schließt sich ein Abdruck der Verordnung über
die Einteilung der Landtagswahlkreise, der Wahlordnung für die Wahlen
zur zweiten Kammer und eine Anlage bringt die Wahlordnungen für die
Wahlen zur ersten Kammer.
Wenn man auch nicht allen Ansichten des Verfassers zustimmen wird,
kann man doch sein Werk als einen höchst wertvollen und gediegenen
Kommentar aufs wärmste empfehlen. Ihm ist die weiteste Verbreitung
nicht nur in Elsaß-Lothringen, sondern auch bei allen politisch interessierten
Kreisen außerhalb der Reichslande zu wünschen.
Jena. Eduard Rosenthal.
Dr. Alfred Schulze, Die Verfassungund das Wahlgesetz für
Elsaß-Lothringen. J. Boltze, Gebweiler 1911.
Niemand ist wohl berufener gewesen, das Verfassungs- und Wahlge-
setz für Elsaß-Lothringen zu interpretieren als SCHULZE, der amtlich bei der
Ausarbeitung der Gesetzentwürfe und bei ihren parlamentarischen Ver-
handlungen beteiligt war. Hierdurch erklärt sich auch die auffallend starke
Benutzung der amtlichen Materialien.
Dem Kommentar ist eine Einleitung vorangeschickt (S. 1—14), die zu-
nächst in großen Umrissen die seit der Zugehörigkeit Elsaß-Lothringens
zum Deutschen Reich eingetretenen Wandlungen seiner Verfassung zeichnet,
um dann ausführlich auf die Entstehungsgeschichte der Gesetze einzugehen.
Der wertvollste Teil der Einleitung scheinen mir ihre Schlußsätze zu sein,
in denen Stellung zu der staatsrechtlichen Struktur des Reichslandes ge-
nommen wird. Dem Kommentar sind beigegeben (S. 147—192) die Ver-
ordnung über die Einteilung der Landtagswahlkreise, die Wahlordnungen
für die Wahlen zur zweiten Kammer und für die Wahlen zur ersten Kam-
mer durch die Gemeinderäte und durch die Handelskammern von Straßburg,