Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 568 — 
Metz, Mülhausen und Kolmar, durch den Landwirtschaftsrat und durch die 
Handwerkskammern. 
Der vielgestaltige Inhalt des Verfassungsgesetzes, das sich mit der 
Vertretung Elsaß-Lothringens im Bundesrat, mit der staatsrechtlichen Stel- 
lung des Kaisers, Statthalters und Staatssekretärs, mit der Bildung der 
ersten Kammer, mit der Landesgesetzgebung, mit der Eisenbahnhoheit, mit 
der amtlichen Geschäftssprache der Behörden und Öffentlichen Körper- 
schaften und der Unterrichtssprache in den Schulen u. a. m. befaßt, weist 
dem Kommentator die Lösung einer großen Reihe ebenso interessanter wie 
schwieriger Probleme zu. Denn wenn auch durch die teilweise Neugestal- 
tung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes manche Anomalie be- 
seitigt ist, so ist die Streitaxt doch keineswegs begraben. 
Die grundlegende Frage, ob Elsaß-Lothringen durch die Verfassungs- 
reform Bundesstaat geworden, oder ob es Reichsland geblieben ist, beant- 
wortet Schulze vollkommen zutreffend durch Bejahung der zweiten Al- 
ternative (S. 13, 63, 107). Bedauerlicherweise unterläßt er aber, abgesehen 
von einigen verstreuten Bemerkungen erschöpfend den Begriff des Reichs- 
landes oder die staatsrechtlichen Unterschiede zu erörtern, die auch in Zu- 
kunft noch zwischen Elsaß-Lothringen und den Bundesstaaten bestehen. 
Nicht nur politisch, sondern auch juristisch am interessantesten ist Ar- 
tikel I, der die Vertretung im Bundesrat regelt. Er birgt im Zusammen- 
hange mit Artikel II, $ 2 Abs. 3 („Der Statthalter ernennt und instruiert 
die Bevollmächtigten zum Bundesrat“) eine Fundgrube schwierigster Fra- 
gen in sich. Hier hätten die Bemerkungen Schulzes wohl ausführlicher sein 
können. Man vergleiche dagegen die meisterhaften Ausführungen Labands 
(Staatsrecht. Fünfte Auflage. Bd. II, $ 67a). Uebrigens kann die Behaup- 
tung Schulzes, Elsaß-Lothringen habe „Mitgliedsrechte‘“, leicht irreführen. 
Sie ist richtig, wenn man sich bewußt bleibt, daß die „Mitgliedsrechte“ 
Elsaß-Lothringens sich recht erheblich von den Mitgliedsrechten der Bun- 
desstaaten unterscheiden. 
Wie in allen Kommentaren, die fast gleichzeitig mit dem Gesetz selbst 
erscheinen, ist der Regel nach nur zu den Fragen Stellung genommen, die 
bereits in den Materialien aufgeworfen und zum großen Teil auch beant- 
wortet werden. Schulze hätte leicht mehr bringen können, wenn er auf 
gleichlautende oder ähnliche Bestimmungen anderer Verfassungen nicht nur 
verwiesen, sondern auch ihre Auslegung zu der Interpretation des elsaß- 
lothringischen Rechtes verwendet hätte. 
Trotz dieser Anstände ist der Kommentar, dessen hervorstechendste 
Eigenschaften Prägnanz und Klarheit sind, eine Bereicherung der staats- 
rechtlichen Litteratur des Reichslandes und kann als zuverlässiger Führer 
durch die Gesetze nicht warm genug empfohlen werden. 
Berlin, Dr. E Bruck,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.