— 579 —
nur das Recht der größeren Staaten mit, nur ausnahmsweise verweist er
auf das Recht der mittleren und kleineren Staaten. So kommt für diese
die neue Auflage nicht mehr als Lehrbuch des geltenden Verwaltungsrechts
in Betracht. Undauch in der Mitteilung des Rechtsstoffes befolgt er eine andere
Methode wie G. MEYER. Dieser gab bei jeder Materie in der Regel zunächst
eine Zusammenstellung der darauf bezüglichen Kodifikationen und belegte
dann jeden Satz des Textes mit den einschlägigen besonderen Gesetzesstellen.
Der Bearbeiter der neuen Auflage hat jene Zusammenstellungen gestrichen
und auch im einzelnen nicht mehr überall die Gesetze selbst angegeben,
sondern statt dessen in weitestem Umfange auf die Literatur verwiesen.
Er begründet das damit: die literarischen Hilfsmittel seien so leicht er-
reichbar, daß eine Entlastung des Lehrbuchs nach dieser Richtung hin un-
bedenklich erscheine. Dabei wird m. E. doch der Wert der G. MEYErRschen
Arbeit nicht genügend gewürdigt. Ganz abgesehen von dem rechtsgeschicht-
lichen Interesse, welches durch die Mitteilung der Kodifikationen angeregt
wurde, hatte das frühere Verfahren zwei Vorteile. Dadurch, daß ın dem
Buch überall die Gesetze selbst angegeben waren, wurde es unmittelbar
brauchbar auch für den Praktiker, während es jetzt doch immerhin noch
weiterer — übrigens nicht immer so leicht zu beschaffender — Hilfsmittel
bedarf, um an die Rechtsquelle zu kommen. Aber auch für den Studie-
renden hat es m. E. einen großen pädagogischen Wert, daß er unmittelbar
immer auf das Gesetz selbst verwiesen wird. Man begegnet noch gar zu
oft bei dem Anfänger der Anschauung, als spiele in der Verwaltung das
Gesetz keine so erhebliche Rolle, als habe man es dort mehr mit allge-
meinen, aus der Erfahrung geschöpften sogenannten Verwaltungsgrundsätzen
zu tun, und es fehlt oft eine auch nur entfernte Vorstellung von der Fülle
der gesetzlichen Normen, in der es gilt, 'sich zurecht zu finden. Der Stu-
dierende wird ferner durch die Angabe der Quellen im Lehrbuch selbst
auch darauf hingewiesen, nicht aus zweiter Hand zu schöpfen, sondern
auf die Quelle unmittelbar zurückzugehen, die erste Voraussetzung jeder
wissenschaftlichen Arbeit. Wenn DocHow es sich wie MEYER zur Auf-
gabe gemacht hätte, die in den verschiedenen Staaten erlassenen Ge-
setze erschöpfend zu zitieren, so würde vielleicht auch ein weiterer Mangel
der Neubearbeitung nicht hervorgetreten sein. Man kann sich nämlich
des Eindrucks nicht erwehren, daß der Bearbeiter der neuen Auflage auch
selbst nicht das gesamte in den Gesetzblättern und Ministerialblättern
niedergelegte Quellenmaterial seit 1893, dem Jahr des Erscheinens der
letzten Auflage, eingesehen, sondern mehrfach nur aus zweiter Hand ge-
schöpft hat, indem er sich damit begnügte, die Literatur über die neuere
Rechtsentwicklung zu verfolgen. So nur ist es wohl erklärlich, daß die
neuere Rechtsentwicklung auf wichtigen Verwaltungsgebieten ganz über-
sehen oder nicht nach ihrer Bedeutung gewürdigt ist. Der Lernende er-
38*