Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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nur das Recht der größeren Staaten mit, nur ausnahmsweise verweist er 
auf das Recht der mittleren und kleineren Staaten. So kommt für diese 
die neue Auflage nicht mehr als Lehrbuch des geltenden Verwaltungsrechts 
in Betracht. Undauch in der Mitteilung des Rechtsstoffes befolgt er eine andere 
Methode wie G. MEYER. Dieser gab bei jeder Materie in der Regel zunächst 
eine Zusammenstellung der darauf bezüglichen Kodifikationen und belegte 
dann jeden Satz des Textes mit den einschlägigen besonderen Gesetzesstellen. 
Der Bearbeiter der neuen Auflage hat jene Zusammenstellungen gestrichen 
und auch im einzelnen nicht mehr überall die Gesetze selbst angegeben, 
sondern statt dessen in weitestem Umfange auf die Literatur verwiesen. 
Er begründet das damit: die literarischen Hilfsmittel seien so leicht er- 
reichbar, daß eine Entlastung des Lehrbuchs nach dieser Richtung hin un- 
bedenklich erscheine. Dabei wird m. E. doch der Wert der G. MEYErRschen 
Arbeit nicht genügend gewürdigt. Ganz abgesehen von dem rechtsgeschicht- 
lichen Interesse, welches durch die Mitteilung der Kodifikationen angeregt 
wurde, hatte das frühere Verfahren zwei Vorteile. Dadurch, daß ın dem 
Buch überall die Gesetze selbst angegeben waren, wurde es unmittelbar 
brauchbar auch für den Praktiker, während es jetzt doch immerhin noch 
weiterer — übrigens nicht immer so leicht zu beschaffender — Hilfsmittel 
bedarf, um an die Rechtsquelle zu kommen. Aber auch für den Studie- 
renden hat es m. E. einen großen pädagogischen Wert, daß er unmittelbar 
immer auf das Gesetz selbst verwiesen wird. Man begegnet noch gar zu 
oft bei dem Anfänger der Anschauung, als spiele in der Verwaltung das 
Gesetz keine so erhebliche Rolle, als habe man es dort mehr mit allge- 
meinen, aus der Erfahrung geschöpften sogenannten Verwaltungsgrundsätzen 
zu tun, und es fehlt oft eine auch nur entfernte Vorstellung von der Fülle 
der gesetzlichen Normen, in der es gilt, 'sich zurecht zu finden. Der Stu- 
dierende wird ferner durch die Angabe der Quellen im Lehrbuch selbst 
auch darauf hingewiesen, nicht aus zweiter Hand zu schöpfen, sondern 
auf die Quelle unmittelbar zurückzugehen, die erste Voraussetzung jeder 
wissenschaftlichen Arbeit. Wenn DocHow es sich wie MEYER zur Auf- 
gabe gemacht hätte, die in den verschiedenen Staaten erlassenen Ge- 
setze erschöpfend zu zitieren, so würde vielleicht auch ein weiterer Mangel 
der Neubearbeitung nicht hervorgetreten sein. Man kann sich nämlich 
des Eindrucks nicht erwehren, daß der Bearbeiter der neuen Auflage auch 
selbst nicht das gesamte in den Gesetzblättern und Ministerialblättern 
niedergelegte Quellenmaterial seit 1893, dem Jahr des Erscheinens der 
letzten Auflage, eingesehen, sondern mehrfach nur aus zweiter Hand ge- 
schöpft hat, indem er sich damit begnügte, die Literatur über die neuere 
Rechtsentwicklung zu verfolgen. So nur ist es wohl erklärlich, daß die 
neuere Rechtsentwicklung auf wichtigen Verwaltungsgebieten ganz über- 
sehen oder nicht nach ihrer Bedeutung gewürdigt ist. Der Lernende er- 
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