Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Staaten, auch im wesentlichen den Inhalt der neuen Verwaltungsgesetze 
nachgetragen. So wird das Buch auch in der Neuauflage zum Nachschlagen 
nützliche Dienste leisten. 
Jena. Niedner. 
Dr. E. Wulffen, Psychologie des Verbrechers. 2 Bde. Groß- 
lichterfelde, Verlag P. Langenscheidt. 1908. 
In der von P. Langenscheidt herausgegebenen Enzyklopädie der mo- 
dernen Kriminalistik eröffnet den Reigen der Beiträge WULFFENsS zwei- 
bändige Psychologie des Verbrechers. Mit ihr wendet sich der Verf. über 
den Kreis der Berufsjuristen hinaus an das gebildete Laienpublikum, um 
es „wissenschaftlich über die wirklichen inneren Zustände des rechtsbre- 
chenden Menschen aufzuklären“. Da aber der Verf. sich in demselben 
Atemzug einhält, daß ja die Zeit zur Lösung dieser Aufgabe einer Psycho- 
logie des Verbrechers noch nicht gekommen ist, steckt er sich sein Ziel 
nunmehr dahin, „mit Hilfe der bisherigen wissenschaftlichen Ergebnisse 
eine zusammenfassende Darstellung alles dessen zu versuchen, was bisher 
für eine kommende Psychologie des Verbrechers geleistet worden ist“. 
(Vorwort S. IH, IV.) Diese Arbeit hat er mit gewandter Feder und hin- 
gebendem Fleiß in acht Kapiteln zu bewältigen unternommen, die sich 
beschäftigen mit 1. Physiologie und Psychologie; 2. Psychiatrie; 3. Anthro- 
pologie; 4. Statistik; 5. Ethik; 6. Charakterologie; 7. Psychologie des Ver- 
brechens und Verbrechensspezialisten; 8. Psychologie im Strafverfahren 
und im Strafvollzug. 
Kritisch zu diesen Ausführungen in dieser Zeitschrift Stellung zu nehmen 
ist weder Raum noch Anlaß. Nur auf zwei Punkte sei hier kurz hingewiesen. 
In dem nicht eben tief fundierten Kapitel über Ethik kommt Verf. in einem 
eigenen Abschnitt auf den „Staat und die Sittlichkeit“ zusprechen. Er will hier- 
bei zeigen, ein wie schwacher Hort der Sittlichkeit auch der moderne Staat 
sei und exemplifiziert dafür u. a. auf die Tatsache, daß der Staat politische 
und militärische Spionage treibe (II, 77), daß sein Zivilprozeßverfahren so 
umständlich und kostspielig gestaltet sei, daß in vielen Fällen Recht zu 
Unrecht und Unrecht zu Recht wird (II, 81), daß der Staat, der den Kuppler 
in Geldstrafe nimmt, sich von dessen unsittlichem Gewerbe bereichere 
(II, 78). Bedarf auch dieses letzte Argument keiner ausdrücklichen Wider- 
legung (der strafende Staat spekuliert nie auf klingenden Gewinn), so ist 
dem ersten Einwand entgegenzuhalten, daß es schlechterdings nicht angeht, 
an den Staat als den Schlußstein aller sittlichen Ordnung mit den Normen 
der den Einzelnen im Staate betreffenden Moral heranzutreten (vgl. die 
treffliche Kanzlerrede RÜMELINs, Reden und Aufsätze I, 144), und weiter 
gegenüber dem zweiten Beispiel zu betonen, daß alle Rechtsinstitute nur 
nachihrem durchschnittlichen Funktionieren, nimmermehr nach Maßgabe
	        
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