Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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schlüsse eingefügte Bestimmung über das Recht Elsaß-Loth- 
ringens, im Bundesrat 3 Stimmen zu führen ®, die dem (Gesetz 
den Charakter einer Novelle nimmt und es zu einer großzügigen 
Reform mit einschneidenden staatsrechtlichen Aenderungen er- 
hebt. Im Mittelpunkt dieser Erörterung muß die Frage stehen, 
inwiefern die staatsrechtliche Struktur Elsaß-Lothringens und des 
Reiches durch das Gesetz berührt ist. 
U. E. sind es folgende Bestimmungen, die uns hierauf die 
zwar nicht zweifelsfreie, jedoch mögliche Antwort geben: 
1. Art. 1. In der Reichsverfassung wird als Art. 6a fol- 
gende Vorschrift eingestellt: Elsaß-Lothringen führt im Bundes- 
rate 3 Stimmen, solange die Vorschriften in Art. 281,82 
Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Loth- 
ringens vom 6. Juni 1911 in Kraft sind. Die elsaß-lothringischen 
Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur 
durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich er- 
langen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag 
geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über 
Aenderungen der Verfassung. 
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der 
Art. 7 und 8 als Bundesstaat. 
2. Art. 2 8 5 Abs. 1: Landesgesetze für Elsaß-Lothringen 
werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus 2 Kammern be- 
stehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers 
und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. 
3. Art. 3 letzter Satz: Es (dieses Gesetz) kann nur durch 
Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden. 
Die Bundesratsstimmen sind als Zeichen der Mitgliedschaft 
aufzufassen. Weil Elsaß-Lothringen bis jetzt kein vollberech- 
tigtes Mitglied war, versagte man ihm die Beteiligung am Bun- 
desrat. Die Folge der Verleihung müßte logischer Weise als 
6 cf. Art. I des Ges. :
	        
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