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schlüsse im öffentlichen Recht zu dem Zweck, aus Anerkennungen des In-
stituts der Öffentlich-rechtlichen Entschädigung in Einzelfällen die Geltung
dieses Instituts überhaupt zu abstrahieren, prinzipiell unzulässig sind; und
wenn N. weiter S. 79 sich darauf beruft, daß die Theorie MAYERs ebenso
wie die sich in ähnlicher Richtung bewegenden Theorien einer allgemeinen
Entschädigungspflicht nach 1896, dem Erscheinen der Arbeit von AnSCHÜTZ,
keine Vertretung mehr gefunden habe, so hat der Verfasser übersehen, daß
das sächsische Oberverwaltungsgericht (NAUNDORFF Rechtsgrundsätze S. 24
Nr. 1c) die Lehre MAYERS in die Praxis übernommen hat. Unbekannt ist
dem Verfasser ferner auch, daß die Entscheidung RG. 12, 3 (S. 78) in RG.
vom 16. 10. 06 (Bd. 64, 185) bereits völlig aufgegeben worden ist. — Die
Auffassung, daß die Schrift von N. die verwaltungsrechtliche Wissenschaft
nicht gefördert hat, erhält eine Bestärkung, wenn man noch berücksichtigt
daß es für das Preußische Recht bei der Frage der öffentlich-rechtlichen
Entschädigungspflicht ja überhaupt nicht auf Art. 9 VU. sondern, abgesehen
von den Sondernormen des Enteign.-G., auf $ 75 Einl. ALR. ankommt, der
seinerseits einen Unterschied zwischen Eigentum und sonstigen Rechten
einerseits, bloßen Vermögensinteressen, soweit sie sich als „besondere Vor-
teile“ kennzeichnen, andrerseits nicht kennt. Dr. Kormann.
Professor Dr. Friedrich Oetker. Wirksamkeit der Entschei-
dungen, PräklusionvonBeschwerden,Einstellungs-
beschluß und Rechtshängigkeit. C. L. Hirschfeld, Leipzig
1910.
Die kleine Schrift enthält eingehende kritische Anmerkungen zu der in
der Beleidigungsklage Moltke-Harden ergangenen Entscheidung, des RG. in
St. 41, 277. Trotz dieses strafprozessualen Charakters verdient sie, daß
auch an dieser Stelle auf sie hingewiesen wird. Denn wie ihr Verfasser
schon in seinem tiefgründigen Werk über konkursrechtliche Grundbegriffe
gegen die übliche Lokalisierung der Untersuchung bei prozeßrechtlichen
Fragen Front gemacht hat, so finden wir auch in der vorliegenden Abhand-
lung manchen Baustein zu einem allgemeinen Teil des, das Prozeßrecht
ebenso wie das Verwaltungsrecht umfassenden, öffentlichen Rechts (allge-
meinen Teil des Staatsrechts in dem von mir in meinen „Grundzügen‘
eines solchen, Annalen 1911 S. 853 entwickelten Sinn). So für die Frage
der absoluten Nichtigkeit 8. 6, 7; 28; 42, besonders Anm. 1; für die Frage
der Zulässigkeit von Rechtsmitteln (Feststellungsrechtsmitteln) gegen abso-
lut nichtige Staatsakte S. 7; für die Frage des Wirksamwerdens von Ver-
waltungsakten und die damit zusammenhängende Frage des „unechten Wi-
derrufs“ 8. 10; für die Frage der Unterscheidung von Wirksamkeit (ich sage:
Verbindlichkeit) und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung 8. 10, 11; für die
Frage des Rechtsmittelverzichts, insbesondere der Zulässigkeit von still-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 4. 39