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schweigendem Verzicht S. 46. Besonders eingehend werden auf S. 14—36
die Grundzüge einer „Präklusionstheorie“ für das Strafprozeß-, Zivilprozeß-,
Konkurs- und freiwillige Gerichtsbarkeitsrecht entwickelt; es wird darin
ausgeführt, daß es außer dem gesetzlich etwa normierten Fristablauf Tat-
sachen gibt, die auch ohne gesetzliche Grundlage Präklusion begründen;
als solche Präklusionsgründe werden festgestellt die Erreichung des Ver-
fahrenszwecks und die Rechtskraftwirkung; ich zweifle nicht, daß diese
Untersuchungen auch für das Verwaltungsstreitverfahren fruchtbar gemacht
werden können. Allgemeinere Beachtung verdienen ferner die m. E. aller-
dings nicht unzweifelhaften Ausführungen S. 42 über das Unwirksamwer-
den eines Prozesses und der darin ergangenen Verwaltungsakte durch ein
in einem andern über dieselbe Sache schwebenden Prozeß ohne Beziehung
auf jenen Prozeß ergehendes Urteil; was der Verfasser hier annimmt,
würde eine entsprechende Anwenduug der Sonderbestimmung EG 14 Mil.
StGO bedeuten. Dr. Kormann.
Dr. Hans v. Frisch, Professor an der Universität in Basel. Das Frem-
denrecht. Die staatsrechtliche Stellung der Frem-
den. Berlin 1910. Carl Heymanns Verlag.
Von den beiden Titeln dieses Buches bezeichnet keiner seinen wirk-
lichen Inhalt. Nicht nur der Titel „das Fremdenrecht“ ist zu weit,
da der Verfasser weder auf den Begriff des Fremden oder Ausländers und,
was damit zusammenhängt, auf die in manchen Gesetzgebungen anerkann-
ten Mittelstufen zwischen Ausländer und vollberechtigtem Inländer (vgl.
hierüber STOERK bei HOLTZENDORFF Völkerrecht II, 617) noch auf die
zivilrechtliche, zivilprozessuale, strafrechtliche und strafprozessuale Rechts-
stellung der Ausländer eingeht. Sondern selbst der engere Titel „die
staatsrechtliche Stellung der Fremden‘ trifft nicht zu, da der Verfasser zwar
die sogenannten Grundrechte der Ausländer behandelt, dagegen mit keinem
Wort die Frage berührt, inwieweit die großen „Grundpflichten* wie Steuer-
pflicht, Wehrpflicht, Schulpflicht, Versicherungspflicht außer den Inländern
auch die Ausländer ergreifen; ihre Nichtberücksichtigung, für die Gründe
nicht angegeben sind, erscheint um so bedauerlicher, da, wie ein Blick in
die Registerbände des OVG. lehrt, die Praxis unserer Verwaltungsgerichte
weit häufiger mit den Fragen der Steuerpflicht von Ausländern als mit der
Frage von Ausländergrundrechten befaßt wird. Richtigerweise wäre das
Buch wohl einfach zu bezeichnen: „diesubjektiven öffentlichen Rechte der Aus-
länder“und wenn man seine Methode noch in dem Untertitelhervorheben wollte,
so könnte man hinzusetzen „Rechtsvergleichende Beiträge zum Fremden-
recht“, da in der Tat sein Schwergewicht in der ziemlich umfassenden
rechtsvergleichenden Darstellung der behandelten Fragen liegt, während
den rechtsdogmatischen Einzelheiten eines bestimmten positiven, insbeson-