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dere des deutschen Reichs- und Landesstaatsrechts nur so wenig Raum ver-
gönnt wird, daß zum Teil die kleinen Artikel über Ausland und Ausländer
sowie über die Ausweisung im STENGEL-FLEISCHMANN’schen Wörterbuch
mehr darüber enthalten als dieser umfangreiche Band und daß auch dort,
wo ausnahmsweise solche Einzelfragen erörtert werden, wie S. 243f. die
Geltung des 8 1 Reichsvereinsgesetzes für Ausländer, die vorhandene
Literatur und Judikatur wie OVG. 53, 265, 271 unberücksichtigt bleibt.
Sieht man sich die Gliederung des Frisch’schen Werkes an, so
scheint sie allerdings gegen die von mir gewählte Bezeichnung „die sub-
jektiven Öffentlichen Rechte der Ausländer“ zu sprechen. Wir finden darin
nämlich drei Teile: I. „Die Entwicklung des Fremdenrechts“; 11. „Objektive
Normen des Fremdenrechts‘“; III „Subjektive Rechte der Fremden“. Aber
wie eine nähere Betrachtung des Teiles II zeigt, ist er ganz unbegründeter-
weise mit dieser Bezeichnung dem Teil III gegenübergestellt worden; denn
wenn er sich mit dem Niederlassungsrecht, dem Recht der Ausweisung und
der Auslieferung, sowie dem Asylrecht beschäftigt, so sind das doch, abge-
sehen von dem Auslieferungsrecht, bei dem nicht die territoriale Beziehung
zu dem Staatsgebiet, sondern die persönliche Beziehung zum Staat aus-
schlaggebend ist, durchweg Fragen, die sich um das Rechtsinstitut des von
dem Verfasser selbst wiederholt so genannten „ Wohnrechts“ gruppieren,
bei denen also nicht ersichtlich ist, warum bei ihnen von „objektiven Nor-
men“ gesprochen wird, da jenes Wohnrecht doch sicherlich nicht minder
als die sogenannten Grundrechte und die „politischen (ich würde sagen:
Mitgliedschafts)rechte* ein subjektives Recht genannt werden kann. Auch
in Teil I geschieht die Fragestellung durchweg unter dem Gesichtswinkel
der subjektiven Rechte der Ausländer.
Von Einzelheiten verdient folgendes hervorgehoben zu werden:
— S. 92, 93 glaubt Verfasser gegenüber der bisherigen Literatur einen Fort-
schritt dadurch zu machen, daß er als Rechtsquelle des objektiven Frem-
denrechts neben den Landesgesetzen und den Staatsverträgen als dritte
Gruppe die „Fremdengesetze* wie z. B. die amerikanischen Paupergesetze
oder die Zigeuner-Gesetze und -Verordnungen aufführt. Es ist mir schon
zweifelhaft, ob diese Dreiteilung in dieser Form überhaupt angängig ist, da
staatsrechtlich als Quelle des Fremdenrechts auf jeden Fall ausschließlich
die „Landesgesetze* in Betracht kommen können und die erwähnten Ver-
träge auch nur insoweit, als sie zu Landesgesetzen gemacht wurden. Gänz-
lich verfehlt ist es, wenn F. die Sonderstellung seiner Fremdengesetze da-
mit begründet, „daß sie für das Staatsvolk, für das doch alle Gesetze zu-
nächst erlassen werden, keine Gültigkeit haben“; hier ist offenbar „Gültig-
keit haben“ mit „gelten“ im Sinn von „sich beziehen auf“ verwechselt;
denn „Gültigkeit“ haben die Fremdengesetze natürlich auch für das „Staats-
volk“, und zwar nicht bloß gegenüber den mit ihrer Anwendung betrauten
Beamten, sondern auch gegenüber jedem Staatsangehörigen, der es daher im
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