Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Hinblick auf StGB. 110 nicht würde wagen dürfen, zum Widerstand gegen 
sie aufzufordern. — S. 129 f. wendet F. sich gegen die bisher vertretene 
Auffassung, daß durch die Niederlassungsverträge, genau gesprochen durch 
ihre Veröffentlichung als Landesgesetze, den Ausländern ein „Wohnrecht“ 
verliehen wurde. Er führt dagegen an, daß ja trotz alles „Wohnrechts“ 
der Staat noch immer Ausländer ausweisen könne und daß gegen Auswei- 
sungen dem Ausgewiesenen (genauer gesagt: dem ausgewiesenen Ausländer; 
ALVG. 130 III) kein gerichtliches Verfahren offensteht. Ich vermag daraus 
nichts gegen die herrschende Meinung zu entnehmen; denn es beweist 
zwar, daß das Wohnrecht des Ausländers rechtlich nicht oder wenigstens 
nicht vollkommen geschützt ist, aber darum doch noch nicht, daß das 
Recht überhaupt nicht besteht. — Dankenswert ist die Darstellung des 
Asylrechts der Schweiz S. 198—221. — Beachtung verdient Kapitel VIII 
über den Unterschied zwischen politischen und bürgerlichen Rechten. Seine 
Ergebnisse für das deutsche Recht faßt F. S. 230 dahin zusammen: „Dar- 
aus geht hervor, daß heute der allgemein übliche Ausdruck bürgerliche und 
politische Rechte gar nicht bewußt geschaffen worden ist, daß damit also 
auch von vorn herein eine Teilung der Rechte in solche, die Inländern, 
Staatsbürgern und solche, die auch den Fremden zukommen sollen, nicht 
beabsichtigt war; allerdings die Wurzel dieser Trennung liegt in der fran- 
zösischen (Gegenüberstellung und in dieser Terminologie waren die Begriffe 
präzis begrenzt; die Unklarheiten entstanden erst durch die Rezeption und 
die damit herbeigeführte Modifikation der deutschen Terminologie. Als nun 
im modernen Staat die Fremden den Inländern in allen nicht speziell 
staatsbürgerlichen Rechten gleichgestellt wurden, ergab sich gewissermaßen 
von selbst, daß unter bürgerlichen Rechten im Gegensatz zu den politi- 
schen jene zu verstehen seien, die nicht durch die Staatsbürgerschaft be- 
dingt waren, also auch Ausländern zugesprochen werden konnten. Bei der 
Redigierung der Verfassung war man sich aber in der Regel dieser Unter- 
scheidung nicht klar bewußt, weshalb sich zahlreiche Inkonsequenzen fin- 
den.“ — Im Anschluß an die hier angedeutete Unterscheidung gibt Kapitel 
IX einen, vom Standpunkt der Rechtsvergleichung aus durch übersichtliche 
Anordnung des Materials ausgezeichneten Ueberblick darüber, inwieweit in 
den einzelnen Ländern die öffentlichen Rechte als „Menschenrechte*® 
oder als „nationale Grundrechte“ ausgestaltet sind. Soweit das erstere der 
Fall ist, spricht F. von dem Territorialitäts-, soweit das letztere der Fall 
ist, von dem Nationalitäts- oder auch Personalitätsprinzip. Dies ist m. E. 
eine wenig glückliche Uebertragung dieser für ganz anders geartete Ver- 
hältnisse aufgekommenen Bezeichnungen, da man bei dem Territorialitäts- 
prinzip doch unbefangenerweise sicherlich nicht darauf kommen wird, daß 
damit die Anordnung von Menschenrechten gemeint sein solle; es wäre 
wohl besser, dem Nationalitätsprinzip (nicht Personalitätsprinzip) die Be- 
zeichnung Menschheits- oder Humanitäts- oder Weltbürgerprinzip gegen-
	        
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