— 596 —
Hinblick auf StGB. 110 nicht würde wagen dürfen, zum Widerstand gegen
sie aufzufordern. — S. 129 f. wendet F. sich gegen die bisher vertretene
Auffassung, daß durch die Niederlassungsverträge, genau gesprochen durch
ihre Veröffentlichung als Landesgesetze, den Ausländern ein „Wohnrecht“
verliehen wurde. Er führt dagegen an, daß ja trotz alles „Wohnrechts“
der Staat noch immer Ausländer ausweisen könne und daß gegen Auswei-
sungen dem Ausgewiesenen (genauer gesagt: dem ausgewiesenen Ausländer;
ALVG. 130 III) kein gerichtliches Verfahren offensteht. Ich vermag daraus
nichts gegen die herrschende Meinung zu entnehmen; denn es beweist
zwar, daß das Wohnrecht des Ausländers rechtlich nicht oder wenigstens
nicht vollkommen geschützt ist, aber darum doch noch nicht, daß das
Recht überhaupt nicht besteht. — Dankenswert ist die Darstellung des
Asylrechts der Schweiz S. 198—221. — Beachtung verdient Kapitel VIII
über den Unterschied zwischen politischen und bürgerlichen Rechten. Seine
Ergebnisse für das deutsche Recht faßt F. S. 230 dahin zusammen: „Dar-
aus geht hervor, daß heute der allgemein übliche Ausdruck bürgerliche und
politische Rechte gar nicht bewußt geschaffen worden ist, daß damit also
auch von vorn herein eine Teilung der Rechte in solche, die Inländern,
Staatsbürgern und solche, die auch den Fremden zukommen sollen, nicht
beabsichtigt war; allerdings die Wurzel dieser Trennung liegt in der fran-
zösischen (Gegenüberstellung und in dieser Terminologie waren die Begriffe
präzis begrenzt; die Unklarheiten entstanden erst durch die Rezeption und
die damit herbeigeführte Modifikation der deutschen Terminologie. Als nun
im modernen Staat die Fremden den Inländern in allen nicht speziell
staatsbürgerlichen Rechten gleichgestellt wurden, ergab sich gewissermaßen
von selbst, daß unter bürgerlichen Rechten im Gegensatz zu den politi-
schen jene zu verstehen seien, die nicht durch die Staatsbürgerschaft be-
dingt waren, also auch Ausländern zugesprochen werden konnten. Bei der
Redigierung der Verfassung war man sich aber in der Regel dieser Unter-
scheidung nicht klar bewußt, weshalb sich zahlreiche Inkonsequenzen fin-
den.“ — Im Anschluß an die hier angedeutete Unterscheidung gibt Kapitel
IX einen, vom Standpunkt der Rechtsvergleichung aus durch übersichtliche
Anordnung des Materials ausgezeichneten Ueberblick darüber, inwieweit in
den einzelnen Ländern die öffentlichen Rechte als „Menschenrechte*®
oder als „nationale Grundrechte“ ausgestaltet sind. Soweit das erstere der
Fall ist, spricht F. von dem Territorialitäts-, soweit das letztere der Fall
ist, von dem Nationalitäts- oder auch Personalitätsprinzip. Dies ist m. E.
eine wenig glückliche Uebertragung dieser für ganz anders geartete Ver-
hältnisse aufgekommenen Bezeichnungen, da man bei dem Territorialitäts-
prinzip doch unbefangenerweise sicherlich nicht darauf kommen wird, daß
damit die Anordnung von Menschenrechten gemeint sein solle; es wäre
wohl besser, dem Nationalitätsprinzip (nicht Personalitätsprinzip) die Be-
zeichnung Menschheits- oder Humanitäts- oder Weltbürgerprinzip gegen-