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überzustellen. — Kapitel X behandelt dann „die einzelnen Freiheitsrechte“.
Die Religionsfreiheit wird durchweg als Menschenrecht anerkannt. Ebenso
die persönliche Freiheit; so zunächst im Sinn der Freiheit von Sklaverei;
aber äuch Eingriffe in die Freiheit der Person durch Verhaftung oder der
Wohnung durch Haussuchung oder des Eigentums durch Enteignung sollen
mindestens grundsätzlich einen Unterschied zwischen Ausländern und In-
ländern nicht kennen. Von der Gewerbefreiheit gilt das gleiche; doch
kommen Ausnahmen vor, die übrigens von F. S. 331 für Deutschland auch
nicht annähernd erschöpfend behandelt werden. Verhältnismäßig eingehend
beschäftigt sich F. in $ 35 mit dem Petitions- und Beschwerderecht; er
weist zunächst S. 332 auf den Unterschied zwischen Petitions- und Be-
schwerderecht hin, der zweifellos vorhanden ist, der Verfasser aber viel-
leicht dazu hätte veranlassen sollen, außer dem Beschwerderecht den Rechts-
schutz im Öffentlichen Recht überhaupt, insbsondere die Eröffnung des Ver-
waltungsstreitverfabrens für Ausländer mit zu berücksichtigen; zutreffend
betont F. weiter, daß die rechtliche Natur des Petitionsrechts in den einzel-
nen Staaten nicht die gleiche sei, wobei es übrigens auffällt, daß er die an
anderer Stelle S. 239 von ihm einmal gelegentlich unter ungenauer Titel-
angabe genannte Schrift von ROSEGGER über Petitionen, Bitten und Be-
schwerden nicht erwähnt, obwohl sich in ihr bereits derselbe Gedanke fin-
det; dagegen scheinen mir die Ausführungen von F. in anderer Beziehung
hier zum Teil verfehlt, insofern sie auf dem Gedanken beruhen, daß ein
Petitionsrecht im eigentlichen Sinn, nämlich im Gegensatz zur bloßen Peti-
tionsfreiheit, schon dort gegeben sei, wo „die Gesetze es ausdrücklich an-
erkennen oder gar eine Verpflichtung des betreffenden Organs, an das die
Petition gerichtet ist, statuieren, irgendwie tätig zu werden‘; die ausdrück-
liche Anerkennung für sich allein kann m. E. unter keinen Umständen als
Begründung eines echten Petitionsrechts angesehen werden, und die Statu-
ierung einer Pflicht des angegangenen Organs nur dann, wenn diese Ver-
pflichtung gegenüber dem Petenten, nicht etwa bloß als Dienstpflicht, ge-
meint ist, wonach sich insbesondere die Auslegung der von F. S. 338 er-
wähnten landrechtlichen Bestimmung richtet; unrichtig ist m. E. ferner,
wenn F. S. 339 meint, durch die „Beseitigung von Freiheitsschranken“ ent-
stände ohne weiteres ein „Recht“, da man doch richtigerweise hier nur von
einer „Erlaubnis“ wird sprechen dürfen; ebenso unrichtig ist die Negative
a. a. O., daß es für die Annahme eines echten Petitionsrechts genüge, wenn
„der Akt der Petition nicht ein juristisch irrelevantes Faktum bleibt“, da
das Petitionieren ein „rechtlich irrelevantes Nichts“ gerade in den Fällen
nicht ist, wo es unter Strafandrohung verboten ist; auch die Angaben
S. 342 über die unbestrittene Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses zur
Prüfung von Ausländerpetitionen sind mir nicht ganz unzweifelhaft (vgl.
ROSEGGER a. a. O. 31); S. 345, 346 wird offenbar Beschwerderecht und Be-
schwerdefreiheit verwechselt. Für Vereins- und Versammlungsrecht wird