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angenommen, daß es nur den Staatsbürgern „gewährleistet“ sei, für die
„sonstigen Freiheitsrechte‘, daß eine Gleichstellung zwischen In- und Aus-
ländern nicht mehr bestritten sei, für die „politischen Rechte“, daß sie
überwiegend und grundsätzlich nur den Staatsbürgern zukommen.
Dr. Kormann.
Emil Freiherr von Boecklin, Rechtspraktikant, Zum Verbot der re-
formatio in peiusim deutschen Verwaltungsstreit-
verfahren mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung.
C. A. Wagner, Freiburg i. Br. 1911.
Diese gute Dissertation bietet eine Darstellung der auf die ref. in peius
bezüglichen Bestimmungen im Verwaltungsprozeßrecht des Reichs und der
Bundesstaaten unter Anschluß einer Rosın und seiner verbotsfreundlichen
Auffassung gegen SCHULTZENSTEIN beipflichtenden kritischen Würdigung
des Verbots und der Zulassung der ref. in peius.
Besonders eingehend ist das preußische Recht behandelt. Daß hier die
ref. grundsätzlich verboten ist, wird kaum bestritten, sodaß die Ausfüh-
rungen des Verfassers S. 45—62 wesentlich nur referierender Art sind.
S. 62 f. wendet er sich gegen die Auffassung von OV@. in VBl.3, 195, OVG.
40, 229, daß, auch wenn der Revisionsbeklagte sich der Revision ange-
schlossen hat, diejenige Partei, die seinerzeit gegen das erstinstanzliche
Urteil allein Berufung eingelegt hatte, nicht schlechter gestellt werden
darf als durch das relativ rechtskräftig gewordene Urteil erster Instanz ;
ich vermag diese Polemik ebenso wie die S. 66f. gegen OVG. 32, 145, die
den entsprechenden Grundsatz für den Fall der Zurückverweisung in die
zweite Instanz dieser gegenüber anwendet, nicht für richtig zu erachten.
Zutreffend dagegen scheint es mir, wenn Verfasser S. 68 f. in Uebereinstim-
mung mit SCHULTZENSTEIN, aber unter kritischer Prüfung von dessen Be-
gründung (gegen OVG. 4, 107; 4, 210: in VBl. 23, 596, Arb.-Vers. 18, 137;
vgl. aber auch OVG. in Arb.-Vers. 19, 99) für die Prozeßvoraussetzungen
eine Ausnahme von dem Verbot behauptet. Mindestens beachtlich ist die
Polemik des Verfassers 8. 72f. gegen die Praxis des OVG, daß dann, wenn
die Vorinstanz aus prozessualen Gründen die Klage abgewiesen hat, die Rechts-
mittelinstanz nicht behindert sei, bei alleiniger Rechtsmitteleinlegung durch
Kläger materiell abzuweisen und bei alleiniger Rechtsmitteleinlegung durch
Beklagten materiell zu verurteilen. Eine Ausnahme vom Verbot der ref.
behauptet Verfasser S. 83 f. ferner für Kostenentscheidungen; soweit es
sich um eine Verschlechterung durch anderweite Festsetzung des Wertes
des Streitgegenstandes (ALVG. 103 III) handelt, kann er sich dabei auch
auf eine Reihe von Entscheidungen des hier allerdings schwankenden OVG.
berufen; aber auch für den Fall, daß der Vorderrichter zu Unrecht das
Kostenpauschquantum außer Ansatz gelassen hat und für den Fall von
OVG. 26, 272 scheint mir die Meinung des Verfassers 8. 85 f. gegenüber