— 599 —
dem OVG. den Vorzug zu verdienen. S. 88, 89 wird gegen SCHULTZENSTEIN
m. E. zutreffend betont, daß um deswillen, weil der Ausschluß der ref. zu
einem gesetzwidrigen Ergebnis führe, eine Ausnahme noch nicht anerkannt
werden könne; ob für den Fall, daß der Ausschluß der ref. zu einem „völ-
lig widersinnigen“ Ergebnis oder zn einem Verstoß gegen ein „klares Ver-
botsgesetz“ führe, anders zu entscheiden wäre, läßt Verfasser dahingestellt
— nm. E. wäre hier für die krassesten Fälle zu helfen durch Heranziehung
der absoluten Nichtigkeit wegen Unsinnigkeit und wegen absoluter Un-
möglichkeit.
Für das sächsische Recht, das die ref. zuläßt, behauptet Verfasser S.
115 gegen SCHULTZENSTEIN, daß das Gericht nur zu ihr berechtigt, nicht
verpflichtet sei. Aus dem Wortlaut des $ 25 S. Verw.-Rechtspflege-G. kann
m. E. nicht ohne weiteres ein Argument gegen SCHULTZENSTEIN entnom-
men werden, und der „innere Grund‘, den Verfasser für seine Meinung vor-
gebracht, dürfte für den, der die Verwaltungsrechtspflege nicht als „Interessen-
wägung“ ansieht, auch nicht schlagend sein. Praktisch ist die Frage übri-
gens nicht so sehr bedeutsam, da, wie Verfasser S. 115 richtig hervorhebt,
bei der diskretionären Natur des die ref. rechtfertigenden „öffentlichen
Interesses“ diese tatsächlich doch immer im Ermessen des Verwaltungs-
richters stehen wird. Dr. Kormann.
Geheimer Rat, Ministerialdirektor im K. S. Finanzministerium Dr. G. H.
Wahle, Das allgemeine Berggesetz für das König-
reich Sachsen vom 3l. August 1910. Leipzig 1911, Rossberg-
sche Verlagsbuchhandlung.
Da der Verfasser (leider!) davon Abstand genommen hat, das neue
sächsische Berggesetz in einer zweiten Auflage seines vor 20 Jahren er-
schienenen umfangreichen Kommentars zu behandeln, so ergab sich für ihn
die schwierige Aufgabe, ein Gesetz von 420 zum Teil ziemlich langen und viel-
fach erläuterungsbedürftigen Paragraphen und bei Berücksichtigung der dem
Gesetzestext jeweils angefügten Bestimmungen der Ausführungsverordnung
vom 20. Dezember 1910 sowie der im Anhang abgedruckten Polizeiverord-
nungen und Dienstanweisungen einen Stoff von etwa 1000 Paragraphen in
dem verhältnismäßig engen Rahmen der Rossbergschen „Juristischen Hand-
bibliothek“ zu behandeln. Um die gebotene Kürze zu erreichen, hat der
Verfasser zunächst auf rechtsgeschichtliche Erörterungen zumeist verzichtet,
was er um so eher konnte, als in dieser Beziehung auch heute noch sein
schon erwähnter Kommentar mit Nutzen verwendet werden kann. Er hat
ferner, was gleichfalls unbedenklich ist, die einschlagenden Vorschriften
andrer Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen des Reichs und des Lan-
des nicht mit abgedruckt, sondern lediglich in den Anmerkungen benannt,
und die Materialien der Berggesetzgebung zwar sachlich verwertet, aber