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öffentliche und private Recht die gesetzgeberische Autonomie besitzen,
unabhängig sogar von landesherrlicher Bestätigung.
Der umfangreiche Stoft ist vorzüglich gesichtet, nichts Wesentliches
ist übergangen. Die Darstellung ist im allgemeinen streng systematisch;
an geeigneten Orten sind historische Bemerkungen eingeflochten. Auch
über die Verfassungsreformversuche aus der neueren Zeit wird kurz be-
richtet. Literaturnachweise fehlen, dagegen sind überall die einschlagenden
Gesetze etc. nachgewiesen. Erörterungen, -die nur den Juristen interessieren,
sind vermieden, wissenschaftliche Streitfragen nicht behandelt; das entspricht
dem Zwecke des Buchs, vielleicht aber hätte häufiger angedeutet werden
sollen, daß manches, was als rechtlich zweifelsfrei hingestellt wird, nicht
unbestritten ist.
Auch dem, der sich außerhalb Mecklenburg-Schwerins für dessen petre-
faktisches Staats- und Verwaltungsrecht interessiert, sei das Buch zu seiner
Einführung empfohlen. Frormann.
Wilhelm Beseler, Oberbürgermeister a. D, Staats- und Verwal-
tungsrecht des Fürstentums Schaumburg- Lippe.
17. Bd. der Bibliothek des Öffentlichen Rechts, Herausgegeben von
Scholz und Storck, Hannover. Verlag von Dr. Max Jänecke. 1910.
1198. 3.—M.
Das Büchlein enthält eine abgekürzte Wiedergabe des Wortlauts von
Gesetzen und Verordnungen aus den Gebieten des Staats- und Verwal-
tungsrechts in systematischer Gruppierung. Dem Staatsrecht (Verfassung
und Landtagswahlen) sind 9 Seiten, dem Verwaltungsrecht (Organisation
der Staatsbehörden, Beamtenrecht, Kommunalverbände, Polizeiverwaltung,
Unterrichtswesen, Kirchenverwaltung, Steuern, Regalien) 108 Seiten ge-
widmet. Auf alles Geschichtliche ist verzichtet, ebenso auf jede tiefere
Verarbeitung des Stoffs. Dem Bedürfnis einer vorläufigen Orientierung über
die geltenden Gesetze und Verordnungen genügt es. Frormann.
Dr. jur. Alfred Michaelis, Rechtsanwalt, Die Rechtsverhältnisse
der Juden in Preußen seit dem Beginn des 19. Jahr-
hunderts. Berlin 1910. Verlag von Louis Lamm. 74 S.
Das Buch soll in erster Linie Auskunft geben auf die zahlreichen
Fragen des geltenden preußischen Rechts über die besonderen rechtlichen
Beziehungen zwischen Judentum und Staat, über die Bildung und Organi-
sation der Synagogengemeinden, über das Kultuswesen und die Kultusab-
gaben, das Volksschul- und Armenwesen der Juden, über den Austritt aus
der Synagogengemeinde und aus der Judengemeinde und dergl. Daneben
soll es den Bestrebungen nach einer einheitlichen gesetzlichen Organisie-
rung der Judengemeinden Preußens dadurch dienen, daß es den daran