Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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behandle*. Nachdem der König erklärt hatte, diesen Rat nicht befolgen 
zu können, teilte die Staatsratsabteilung mit, daß kein Mitglied der Regie- 
rung die Sanktionsverweigerung gegenzeichnen könne, worauf sämtliche 
Ratsmitglieder ihre Abschiedsgesuche einreichten. Darauf äußerte der 
König, da es ihm klar sei, daß eine andere Regierung jetzt nicht gebildet 
werden könne, verweigere er den Abschiedsgesuchen seine Zustimmung. 
Diese Sanktionsverweigerung wurde in Norwegen als der letzte und ent- 
scheidende Beweis dafür aufgefaßt, daß Schweden sich weigere, Norwegen 
eine paritätische Stellung in der Union einzuräumen. Am 7. Juni faßte 
sodann das Storthing einstimmig folgenden Beschluß: 
„Da sämtliche Mitglieder des Staatsrates ihre Aemter niedergelegt 
haben, 
da Seine Majestät der König sich außer stande erklärt hat, dem Lande 
eine neue Regierung zu verschaffen, 
und da die konstitutionelle Königsmacht somit zu wirken aufgehört hat 
ermächtigt das Storthing die Mitglieder des heute demissionierten Staats- 
rates, bis auf weiteres die dem König gehörende Macht auszuüben in 
Uebereinstimmung mit dem Grundgesetze und den geltenden Gesetzen des 
Reiches Norwegen mit den Aenderungen, welche dadurch notwendig werden, 
daß die Vereinigung mit Schweden unter einem Könige aufgelöst ist in- 
folge davon, daß der König aufgehört hat, als norwegischer König zu 
fungieren‘. 
Der Verfasser, der in der Sache selbst, d. h. in Bezug auf das Recht 
Norwegens, auch ohne Zustimmung Schwedens eigene Konsulate zu er- 
richten, vollkommen auf Seite seines Heimatstaates steht, gibt doch mit 
bemerkenswertem Freimut zu, daß die Form dieses Storthing-Beschlusses 
eine völlig verfehlte war. Wollte man alles Gewicht auf diese Form legen, 
so würde sich der Beschluß nach Ansicht des Verfassers durchaus nicht 
verantworten lassen. Die Handlungsweise des Königs habe formell dem 
Grundgesetz vollkommen entsprochen und die norwegische Verfassung ge- 
statte ebensowenig wie die irgend einer anderen Monarchie, den König 
abzusetzen, weil er nach Ausbruch einer Ministerkrise nicht sofort neue 
Ratgeber finden könne. Hätte es sich um einen inneren norwegischen 
Konflikt gehandelt, so wäre das höchste, wozu eine derartige Situation das 
Storthing nach Ansicht des Verfassers berechtigt hätte, die Ernennung 
einer provisorischen Regierung gewesen, deren erste Pflicht es hätte sein 
müssen, durch Verhandlung mit dem König das Land zu normalen konsti- 
tutionellen Verhältnissen zurückzuführen. Dazu komme, daß die Union, 
die eine vertragsmäßige Grundlage hatte, keineswegs aufgelöst worden 
wäre, wenn der gemeinsame König wegen eines inneren Konfliktes in einem 
der beiden Staaten aufgehört hätte, König in diesem Staate zu sein. Aber 
hier sei eben kein ‚innerer Konflikt, sondern ein Konflikt zwischen den 
unierten Staaten vorgelegen. König Oskar mußte seine Wahl treffen und
	        
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