Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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in politischen Angelegenheiten nicht mitzureden hätte, könnte 
seine Stellung nicht die eines Mitgliedes des Bundes sein. Es 
würde also ein Zwittergebilde geschaffen worden sein, das wirt- 
schaftlich als Mitglied, politisch nicht als Mitglied angesehen 
werden müßte: eine Konstruktion, die bei dem politischen Cha- 
rakter des Deutschen Reiches unmöglich wäre. 
Für uns ergibt sich daraus aber in Verbindung mit dem 
eben Gesagten, daß Art. 1 E.-L. ein nicht nur auf wirtschaft- 
liche Fragen beschränktes Votum haben sollte, sondern mehr. 
Dies kann aber nur in der Verleihung der politischen Stimm- 
fähigkeit bestehen, und damit ist anerkannt, daß E.-L. ein — wenn 
auch — modifiziertes Stimmrecht hat und zwar grundsätzlich. 
Man sehe einmal davon ab, immer davon zu sprechen, daß 
die Stimmen E.-L. in diesem Fall „gezählt“ werden, in jenem 
nicht, und formuliere die Bestimmung des Art. 1 so, daß die 
Majorität in allen Angelegenheiten 31 betragen müsse, wenn nur 
Preußen oder E.-L. in der Majorität enthalten sei, dagegen 32, 
wenn Preußen und E.-L. darin enthalten seien. Damit wäre 
nichts anderes ausgedrückt, als durch Art. 1, aber die „Formel“ 
auf ihren wirklichen Gehalt zurückgeführt. 
Und daß es sich lediglich um eine Abstimmungsmodalität 
handelt, durch die eine Komplikation in die Verfassung gebracht 
wird, nicht aber um eine Stimmenverleihung, die in ihrer 
Wesenheit von den übrigen Stimmrechten abweicht, hat der 
Staatssekretär auch im Reichstag in seiner Rede dadurch zum 
Ausdruck gebracht'?, daß er sagte: 
„Sie finden also, daß keineswegs die Verfassung aufgebaut ist 
auf dem Grundsatz des nackten Majoritätsprinzips, sondern daß 
die Schöpfer dieser Verfassung das Stimmrecht der einzelnen 
Bundesstaaten den Bedürfnissen entsprechend in einer sehr 
komplizierten Weise ausbalanciert haben.“ 
— 
12 Sten. Ber. S. 7058 182. Sitzung.
	        
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