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des gemeinsamen Trägers eintreten. Die Staatsgewalt hat im
dieser Hinsicht objektive Perpetuität,. Damit soll ge-
sagt sein: Ein Staat behält solange den staatsrechtlichen Cha-
rakter eines Staates als nicht in objektiver Beziehung
Aenderungen eintreten, die die auf einem Gebiet herrschende
Gewalt auch objektiv zu einer anderen machen.
Damit wäre der oben zitierte Satz in sein Gegenteil umge-
schlagen. Die subjektive Identität der Träger der Staatsgewalt
über verschiedene Gebiete ist nur dann von staatsrechtlich rele-
vanter Bedeutung, wenn auch die in dem Subjekt der Staats-
gewalt verkörperte Gewalt eine objektiv einheitliche ist.
Für das staatsrechtliche Gebilde des Bundesstaats ergibt
sich daraus das Folgende: die Reichsgewalt ist eine von der
Landesstaatsgewalt der Einzelstaaten verschiedene Staatsgewalt.
Die objektive Verschiedenheit beruht in der Kompetenzabgren-
zung der eigenen Herrschaftskreise durch die Reichsverfassung.
Man kann hier weder von koordinierten Staatsgebilden
reden, da das Reich souverän und durch seine Kompetenz-Kom-
petenz als die höhere Staatsgewalt gegenüber der Einzelstaats-
gewalt anzusehen ist. Sie stehen aber auch nicht in einem
Subordinationsverhältns, da die Einzelstaaten durch
ihre Anteilnahme am Bundesrat zusammen die höchste Gewalt
darstellen. Würde man z. B. in einem Einzelstaat. in der Ver-
fassung die Bestimmung aufgenommen oder durch Staatsverträge
mit dem Reich vereinbart sein, daß das Reich für den Fall des
Aussterbens der landesherrlichen Familie sukzessionsberechtigt
sein solle, so wird nach dem Tode des letzten Herrschers das
Reich die in Frage stehende Staatsgewalt erwerben, d. h. der
Bundesrat als begrifflicher Landesherr des deutschen Reiches.
Damit würde aber nicht die einzelstaatliche Organisation zur
Reichsorganisation, ebensowenig wie die Staatsgewalt durch die
Reichsgewalt absorbiert würde. Die praktischen Schwierigkeiten,
die für die Instruktion der Stimmen zum Bundesrat sich daraus