Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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des gemeinsamen Trägers eintreten. Die Staatsgewalt hat im 
dieser Hinsicht objektive Perpetuität,. Damit soll ge- 
sagt sein: Ein Staat behält solange den staatsrechtlichen Cha- 
rakter eines Staates als nicht in objektiver Beziehung 
Aenderungen eintreten, die die auf einem Gebiet herrschende 
Gewalt auch objektiv zu einer anderen machen. 
Damit wäre der oben zitierte Satz in sein Gegenteil umge- 
schlagen. Die subjektive Identität der Träger der Staatsgewalt 
über verschiedene Gebiete ist nur dann von staatsrechtlich rele- 
vanter Bedeutung, wenn auch die in dem Subjekt der Staats- 
gewalt verkörperte Gewalt eine objektiv einheitliche ist. 
Für das staatsrechtliche Gebilde des Bundesstaats ergibt 
sich daraus das Folgende: die Reichsgewalt ist eine von der 
Landesstaatsgewalt der Einzelstaaten verschiedene Staatsgewalt. 
Die objektive Verschiedenheit beruht in der Kompetenzabgren- 
zung der eigenen Herrschaftskreise durch die Reichsverfassung. 
Man kann hier weder von koordinierten Staatsgebilden 
reden, da das Reich souverän und durch seine Kompetenz-Kom- 
petenz als die höhere Staatsgewalt gegenüber der Einzelstaats- 
gewalt anzusehen ist. Sie stehen aber auch nicht in einem 
Subordinationsverhältns, da die Einzelstaaten durch 
ihre Anteilnahme am Bundesrat zusammen die höchste Gewalt 
darstellen. Würde man z. B. in einem Einzelstaat. in der Ver- 
fassung die Bestimmung aufgenommen oder durch Staatsverträge 
mit dem Reich vereinbart sein, daß das Reich für den Fall des 
Aussterbens der landesherrlichen Familie sukzessionsberechtigt 
sein solle, so wird nach dem Tode des letzten Herrschers das 
Reich die in Frage stehende Staatsgewalt erwerben, d. h. der 
Bundesrat als begrifflicher Landesherr des deutschen Reiches. 
Damit würde aber nicht die einzelstaatliche Organisation zur 
Reichsorganisation, ebensowenig wie die Staatsgewalt durch die 
Reichsgewalt absorbiert würde. Die praktischen Schwierigkeiten, 
die für die Instruktion der Stimmen zum Bundesrat sich daraus
	        
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