Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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keit der Staatsgewalt die Möglichkeit zweier Träger aus eigenem 
Herrschaftsrecht die Rede sein. Sollte das, wie ich unbedenklich 
bei LABAND annehme, gemeint sein, so wäre der Nachsatz nicht 
gegensätzlich zu dem vorausgehenden Leitsatz aufzufassen, son- 
dern erklärend. Dieser Fehler der Formulierung kann aber zu 
Mißverständnissen führen. 
Unsere Ansicht wird auch durch den Gang der elsaß-loth- 
ringischen Entwicklung erhärtet. Diese Entwicklung zeigt auch 
eklatant den Unterschied, der besteht zwischen dem ehemaligen 
Elsaß-Lothringen und dem heutigen, und kann daher nicht über- 
gangen werden. 
In richtiger Konsequenz der oben von uns vertretenen An- 
sicht spricht das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 83 Abs. 4 aus: 
„Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu ander- 
weitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der Gesetz- 
gebung auch in dem der Reichsgesetzgebung in den Bundes- 
staaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.“ 
Hier wird sogar in richtiger Weise der irreführende Ausdruck 
Landesgesetzgebung vermieden. Dieses Gesetz ist, 
rechtlich betrachtet, überflüssig oder deklarativ: es stellt eine 
schon bestehende Tatsache fest. Denn da Elsaß-Lothringen an 
das Reich abgetreten war, konnte eine andere als die Gresetz- 
gebung des Inhabers der Staatsgewalt in der Form der Reichs- 
gesetzgebung nicht in Frage kommen. Es konnte sich nur darum 
handeln, Formen für die Reichsgesetzgebung in ihrer Kompetenz 
auf ein kleineres als das Reichsgebiet zu schaffen, die von der 
Grundform der Reichsgesetzgebung abwichen. 
Demgemäß hat denn auch die Form der Reichsgesetz- 
gebung in ihrer Kompetenz auf Angelegenheiten die in den 
Bundesstaaten der Landesgesetzgebung überlassen sind, gewech- 
set. Aber nur die Form, Der Grundsatz des Gesetzes vom 
9. Juni 1871 $ 4 Abs. 3 ist unverändert geblieben bis zum Ge- 
setz vom 9. Juni 1911. Insbesondere hat das Gesetz vom 2. Mai
	        
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