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aber eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im engeren Sinn.
da die Erledigung derartiger Verwaltungsstreitsachen den ordent-
lichen Gerichten übertragen ist. Ansätze einer durch besondere
verwaltungsgerichtliche Instanzen ausgeübten Verwaltungsgerichts-
barkeit finden sieh in Hamburg nur auf einzelnen Spezialgebieten,
namentlich dort, wo solche Instanzen reichsgesetzlich vorgesehen
sind. Hierher gehören insbesondere: die Senatssektion für Ge-
werberekurssachen zur Entscheidung über den Rekurs gemäß
SS 20, 21 der Gewerbeordnung, die Senatskommission für die
Angelegenheiten der Armenverbände zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen Armenverbänden über die Unterstützungspflicht
auf Grund des Unterstützungswohnsitzgesetzes u. dgl. Auch die
durch das hamburgische Expropriationsgesetz vom 5. Mai 1886
eingesetzte Schätzungskommission für Expropriationssachen zur
Entscheidung über Entschädigungsansprüche aus Enteignungen
ist ein Verwaltungsgericht, wenn man, was wohl richtig ist, diese
Ansprüche dem öffentlichen Rechte zuweist.
Der auf den vorstehend wiedergegebenen, zum großen Teile
veralteten Bestimmungen beruhende Zustand ist auf die Dauer
nicht mehr haltbar.
Zunächst muß die Benutzung der ordentlichen Ge-
richte für die Zwecke der Verwaltungsrechtspflege
Bedenken erregen. Wenn auch nach $ 4 EGGVG. die Landes-
gesetzgebung den ordentlichen Landesgerichten jede andere Art
der Gerichtsbarkeit, wozu namentlich die Verwaltungsgerichtsbar-
keit gehört (Prot. S. 436, 437), -übertragen kann, so ist doch
dabei offenbar nur an Ausnahmefälle gedacht; die Vorschrift be-
zweckt namentlich, für diejenigen Bundesstaaten, die ein be-
sonderes Verwaltungsgericht nicht ausreichend würden beschäftigen
können, die Möglichkeit zu schaffen, einen gerichtlichen Schutz
gegenüber behördlichen Verfügungen einzuführen, während eine
so weitgehende Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte für
Verwaltungsstreitsachen, wie sie jetzt in Hamburg erfolgt, nicht