Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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aber eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im engeren Sinn. 
da die Erledigung derartiger Verwaltungsstreitsachen den ordent- 
lichen Gerichten übertragen ist. Ansätze einer durch besondere 
verwaltungsgerichtliche Instanzen ausgeübten Verwaltungsgerichts- 
barkeit finden sieh in Hamburg nur auf einzelnen Spezialgebieten, 
namentlich dort, wo solche Instanzen reichsgesetzlich vorgesehen 
sind. Hierher gehören insbesondere: die Senatssektion für Ge- 
werberekurssachen zur Entscheidung über den Rekurs gemäß 
SS 20, 21 der Gewerbeordnung, die Senatskommission für die 
Angelegenheiten der Armenverbände zur Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden über die Unterstützungspflicht 
auf Grund des Unterstützungswohnsitzgesetzes u. dgl. Auch die 
durch das hamburgische Expropriationsgesetz vom 5. Mai 1886 
eingesetzte Schätzungskommission für Expropriationssachen zur 
Entscheidung über Entschädigungsansprüche aus Enteignungen 
ist ein Verwaltungsgericht, wenn man, was wohl richtig ist, diese 
Ansprüche dem öffentlichen Rechte zuweist. 
Der auf den vorstehend wiedergegebenen, zum großen Teile 
veralteten Bestimmungen beruhende Zustand ist auf die Dauer 
nicht mehr haltbar. 
Zunächst muß die Benutzung der ordentlichen Ge- 
richte für die Zwecke der Verwaltungsrechtspflege 
Bedenken erregen. Wenn auch nach $ 4 EGGVG. die Landes- 
gesetzgebung den ordentlichen Landesgerichten jede andere Art 
der Gerichtsbarkeit, wozu namentlich die Verwaltungsgerichtsbar- 
keit gehört (Prot. S. 436, 437), -übertragen kann, so ist doch 
dabei offenbar nur an Ausnahmefälle gedacht; die Vorschrift be- 
zweckt namentlich, für diejenigen Bundesstaaten, die ein be- 
sonderes Verwaltungsgericht nicht ausreichend würden beschäftigen 
können, die Möglichkeit zu schaffen, einen gerichtlichen Schutz 
gegenüber behördlichen Verfügungen einzuführen, während eine 
so weitgehende Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte für 
Verwaltungsstreitsachen, wie sie jetzt in Hamburg erfolgt, nicht
	        
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