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Zweifel gekommen, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt
(Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1907 S. 180). In einem Urteil aus dem
Jahre 1906 erklärt das Oberlandesgericht, im Gegensatze zu seiner
bisherigen Praxis, geradezu, daß „die Verbindlichkeit,
Steuern zu bezahlen, dem öffentlichen Rechte
angehört,und derStreitübersolche Verbindlich-
keitendemnach niehtetwanach$13desGerichts-
verfassungsgesetzes als bürgerliche Rechts-
streitigkeit den ordentlichen Gerichten zuge-
wiesen ist* (Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1907 S. 186), während es
in einem Urteil vom 4. Juli 1911 (Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1912 S. 27)
den Prozeß über-die Rückforderung einer polizeilichen Gebühr als
bürgerliche Rechtsstreitigkeit bezeichnet, weil der
geltend gemachte Anspruch nicht einen Gegenstand des öffentlichen
Interesses, des Gemeinwohls, sondern das Rechtsgut, nämlich das
Vermögen und die individuelle Rechtssphäre einer einzelnen Person
betreffe und deshalb seiner Natur nach ein zivilrechtlicher sei.
(Vgl. über dieses Urteil HARTMANN, die Zuständigkeit des hanse-
atischen Oberlandesgerichts in verwaltungsrechtlichen Streitsachen,
Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1911 S. 49 ff.).
Der gleiche Widerspruch findet sich bei NÖLDEKE (Ham-
burgisches Landesprivatrecht), der an einer Stelle ausführt, daß
die sich auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes gründenden An-
sprüche nicht als rein privatrechtliche anzusehen seien, sondern
öffentlich-rechtliehen Charakter haben (S. 301), und
daß man bei der Scheidung zwischen $ 24 Abs. 1 und Abs. 2
den Nachdruck auf den Ursprung des Anspruchs legen müsse,
darauf, ob er aus einem privatrechtlichen oder aus einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis entspringe
(S. 304 Anm. 40), dann aber kurz darauf erklärt, um privat-
rechtliche Ansprüche handelt es sich in beiden Absätzen
(S. 304 Anm. 40) und der Anspruch auf Rückzahlung öffentlicher
Abgaben seiansicheinprivatrechtlicher Anspruch (8. 303).