Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Die hiernach bestrittene und zum mindesten zweifelhafte Frage, 
ob die in den $$ 24 ff. des Verhältnisgesetzes behandelten Strei- 
tigkeiten bürgerliche oder öffentlichrechtliche sind, ist aber in 
mehrfacher Beziehung von erheblicher praktischer Bedeutung. 
Handelt es sich hier nicht um bürgerliche, sondern um öffentlich- 
rechtliche Streitigkeiten, dann fehlt es einmal, abgesehen von 
den mehr als dürftigen SS 24 ff. des Verhältnisgesetzes, an jeg- 
lichen Vorschriften über Zuständigkeit und Ver- 
fahren. Das Gerichtsverfassungsgesetz findet nach 
$ 2 EGGVG. nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und 
deren Ausübung Anwendung, d. i. die Gerichtsbarkeit, welche die 
Gerichte in den ihnen zugewiesenen bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen ausüben ($ 13 GVG., GAUPP- 
STEIN, 10. Aufl. $1 Anm. I, 3. 8. 3; SYDow-BUuscH, Zivilprozeß- 
ordnung, 12. Aufl. Anm. 1 zu $ 2 EGGVG., 8. 913). Ebenso 
gilt die Zivilprozeßordnung nach $ 3 EGZPO. nur für 
die vor die ordentlichen Gerichte gehörenden bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, nicht dagegen für die sonstigen 
den ordentlichen Gerichten übertragenen Streitsachen, insbesondere 
nicht für streitige Verwaltungssachen (GAUPP-STEIN $ 1 Anm. 
I, 18. 2). Auch der $ 75 des hamburgischen Ausführungsge- 
setzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, der die in $ 70 Abs. 3 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Land- 
gericht in erster Instanz zuweist, spricht nur von bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. Die hamburgischen Gerichte pflegen sich in 
der Praxis damit zu helfen, daß sie die gemäß $ 24 Abs. 2 an- 
gestrengten Prozesse als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten behan- 
deln und Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozeßordnung in der- 
selben Weise anwenden, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Das ist aber schon deshalb nicht ganz unbedenklich, weil die nur 
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten getroffenen Vorschriften des 
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung auf Ver- 
waltungsstreitsachen vielfach garnicht passen; namentlich ist die
	        
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