Die hiernach bestrittene und zum mindesten zweifelhafte Frage,
ob die in den $$ 24 ff. des Verhältnisgesetzes behandelten Strei-
tigkeiten bürgerliche oder öffentlichrechtliche sind, ist aber in
mehrfacher Beziehung von erheblicher praktischer Bedeutung.
Handelt es sich hier nicht um bürgerliche, sondern um öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten, dann fehlt es einmal, abgesehen von
den mehr als dürftigen SS 24 ff. des Verhältnisgesetzes, an jeg-
lichen Vorschriften über Zuständigkeit und Ver-
fahren. Das Gerichtsverfassungsgesetz findet nach
$ 2 EGGVG. nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und
deren Ausübung Anwendung, d. i. die Gerichtsbarkeit, welche die
Gerichte in den ihnen zugewiesenen bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen ausüben ($ 13 GVG., GAUPP-
STEIN, 10. Aufl. $1 Anm. I, 3. 8. 3; SYDow-BUuscH, Zivilprozeß-
ordnung, 12. Aufl. Anm. 1 zu $ 2 EGGVG., 8. 913). Ebenso
gilt die Zivilprozeßordnung nach $ 3 EGZPO. nur für
die vor die ordentlichen Gerichte gehörenden bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, nicht dagegen für die sonstigen
den ordentlichen Gerichten übertragenen Streitsachen, insbesondere
nicht für streitige Verwaltungssachen (GAUPP-STEIN $ 1 Anm.
I, 18. 2). Auch der $ 75 des hamburgischen Ausführungsge-
setzes zum Gerichtsverfassungsgesetze, der die in $ 70 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Land-
gericht in erster Instanz zuweist, spricht nur von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Die hamburgischen Gerichte pflegen sich in
der Praxis damit zu helfen, daß sie die gemäß $ 24 Abs. 2 an-
gestrengten Prozesse als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten behan-
deln und Gerichtsverfassungsgesetz und Zivilprozeßordnung in der-
selben Weise anwenden, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Das ist aber schon deshalb nicht ganz unbedenklich, weil die nur
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten getroffenen Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung auf Ver-
waltungsstreitsachen vielfach garnicht passen; namentlich ist die