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sich um Starkstrom dort handelt, wo die auftretenden oder ver-
wendeten Ströme gefahrbringend für Menschen oder Sachen sind.
Im Gegensatz hierzu ist Schwachstrom derjenige, der im all-
gemeinen weder für Personen noch Sachen Gefahr bringt, wohl
aber unter außergewöhnlichen Umständen solche Gefährdungen
veranlassen kann. Ganz ähnlich definiert das Schweizer Gesetz
betreffend die elektrischen Anlagen vom 24. 6. 1902 in Art. 2:
„Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen
Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für
Personen oder Sachen gefährlich sind.“ Eine derart allgemeine
Begriffsbestimmung ist hinreichend auf jeden Fall für diese Ab-
handlung. Für eine etwaige Elektrizitäts-Gesetzgebung mag es
ratsam sein, nähere Einzelbestimmungen über den Unterschied von
Schwach- und Starkstrom einer technisch ausgearbeiteten Ver-
ordnung zu überlassen '?.
Als Anlagen werden in dieser Arbeit nur diejenigen Ein-
richtungen angesprochen, die der Erzeugung oder Fortleitung
solchen Starkstroms zu dienen bestimmt sind (also z. B. die
Elektrizitätszentralen, Spannungen, Kabel), demnach nicht die auf
Grund seiner Verwertung entstehenden Werke. Durch die somit
der Abhandlung auferlegte Beschränkung sollte von der Betrach-
tung ausgeschieden werden das Recht der elektrischen Straßen-
und Kleinbahnen. Dieses wird nur flüchtig gestreift werden !?,
da seine ausführliche Behandlung ein Eingehen auf die Spezial-
gesetze der Einzelstaaten, insbesondere über Eisenbahnen ", er-
fordern würde und über den dieser Arbeit durch ihren Zweck
gesetzten Rahmen hinausführen müßte.
12 Vgl. Krasny a. a. O. S. 43, 91 fl.
18 Vgl. in dieser Abhandlung $ 10, 2.
14 Preußen, Gesetz über Kleinbahnen vom 28. VII. 1892; Bayern, Ge-
setz vom 30. I. 1868, Königliche Verordnung vom 20. VI. 1855, die
Erbauung von Eisenbahnen betreffend; Baden, Gesetz vom 14. VI. 1884
usw.