Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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sich um Starkstrom dort handelt, wo die auftretenden oder ver- 
wendeten Ströme gefahrbringend für Menschen oder Sachen sind. 
Im Gegensatz hierzu ist Schwachstrom derjenige, der im all- 
gemeinen weder für Personen noch Sachen Gefahr bringt, wohl 
aber unter außergewöhnlichen Umständen solche Gefährdungen 
veranlassen kann. Ganz ähnlich definiert das Schweizer Gesetz 
betreffend die elektrischen Anlagen vom 24. 6. 1902 in Art. 2: 
„Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen 
Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für 
Personen oder Sachen gefährlich sind.“ Eine derart allgemeine 
Begriffsbestimmung ist hinreichend auf jeden Fall für diese Ab- 
handlung. Für eine etwaige Elektrizitäts-Gesetzgebung mag es 
ratsam sein, nähere Einzelbestimmungen über den Unterschied von 
Schwach- und Starkstrom einer technisch ausgearbeiteten Ver- 
ordnung zu überlassen '?. 
Als Anlagen werden in dieser Arbeit nur diejenigen Ein- 
richtungen angesprochen, die der Erzeugung oder Fortleitung 
solchen Starkstroms zu dienen bestimmt sind (also z. B. die 
Elektrizitätszentralen, Spannungen, Kabel), demnach nicht die auf 
Grund seiner Verwertung entstehenden Werke. Durch die somit 
der Abhandlung auferlegte Beschränkung sollte von der Betrach- 
tung ausgeschieden werden das Recht der elektrischen Straßen- 
und Kleinbahnen. Dieses wird nur flüchtig gestreift werden !?, 
da seine ausführliche Behandlung ein Eingehen auf die Spezial- 
gesetze der Einzelstaaten, insbesondere über Eisenbahnen ", er- 
fordern würde und über den dieser Arbeit durch ihren Zweck 
gesetzten Rahmen hinausführen müßte. 
12 Vgl. Krasny a. a. O. S. 43, 91 fl. 
18 Vgl. in dieser Abhandlung $ 10, 2. 
14 Preußen, Gesetz über Kleinbahnen vom 28. VII. 1892; Bayern, Ge- 
setz vom 30. I. 1868, Königliche Verordnung vom 20. VI. 1855, die 
Erbauung von Eisenbahnen betreffend; Baden, Gesetz vom 14. VI. 1884 
usw.
	        
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