Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Die Abhandlung wird sich zunächst mit dem Betriebsrecht, 
seiner Grundlage und juristischen Natur, und sodann mit den an 
die Betriebsausübung sich anknüpfenden Rechtsbeziehungen zu 
beschäftigen haben. 
Zweites Stück. 
Das Betriebsrecht. 
I. Die Bedeutung der Konzession als Grundlage des 
Betriebsrechts. 
52. A. Woraufgründetsich die Notwendigkeit 
der Konzession? 
Daß derjenige, welcher ein Werk zur Erzeugung und Ver- 
wertung von Elektrizität begründen oder betreiben will, hierzu 
der „obrigkeitlichen Konzession“ bedarf, ist als allgemein gül- 
tiges Erfordernis wohl allgemein bekannt. Fast ebenso allgemein, 
wie die Kenntnis von dieser Tatsache, dürfte aber die Unklarheit 
sein, welche über die juristische Bedeutung dieser sogenannten 
Konzession herrscht. Denn für ihr Wesen läßt sich aus ihrem 
Namen „Konzession“ so gut wie gar nichts schließen; wird doch 
diese Bezeichnung in so verschiedenem Sinn und in so verworrener 
Weise gebraucht!”. Da es sich nun hier um nichts weniger als 
die rechtliche Voraussetzung aller Elektrizitätswerke zu handeln 
scheint, so muß an allererster Stelle über die Natur dieser Kon- 
zession Aufschluß geschaffen werden!‘. Ihr Wesen wird wohl 
  
15 Vgl. O. MAyERr, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2 S. 138. 
ı* Hierbei wird eine gewisse Ausführlichkeit nicht zu vermeiden sein 
(vgl. 88 2—4), da es sich um die Klarstellung der für diese Abhandlung
	        
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