in ungeordnetem Zustand, unter Vermengung von Wesentlichem
und Unwesentlichem, in unklarer Fassung und schlechtem Deutsch,
vielfach auch in äußerlich nicht einwandfreier Form, z. B.
in unleserlicher Schrift beigebrachte Material durchzufinden. Es
wird langer Verhandlungen mit den Parteien bedürfen, um über-
haupt erst einmal die relevanten Tatsachen festzustellen, und auch
dann ist es noch nicht sicher, ob der Sachverhalt vollkommen
geklärt ist, da die Parteien erfahrungsgemäß in der Befürchtung,
etwas ihnen Ungünstiges zu sagen, mit ihren Erklärungen vor
Gericht viel zurückhaltender sind, als gegenüber ihrem Anwalt.
Darunter leidet zugleich das Interesse der Laienpartei umsomehr,
als die Gegenpartei, der Staat, ausnahmslos durch einen juri-
stischen Beamten oder einen Anwalt vertreten sein wird. Diesen
Bedenken läßt sich jedoch dadurch abhelfen, daß nach dem
Vorbild der österreichischen Zivilprozeßordnung ein Vorter-
min eingeführt wird, in dem ein Mitglied des Gerichts das
ganze Material mit den Parteien eingehend bespricht und sie,
tunlichst nach voraufgegangener Rücksprache mit den anderen
Geriehtsmitgliedern, auf die möglicherweise in Betracht kommen-
den rechtlichen Gesichtspunkte hinweist und zur Erklärung über
alle relevanten Tatsachen veranlaßt. Diese Aufgabe kann der
Einzelrichter weit besser erfüllen, als das voll besetzte Gericht,
denn einmal hat er mehr Zeit und Ruhe, und sodann wird hier
die Partei auch mehr aus sich herausgehen, als in der öffent-
lichen mündlichen Verhandlung vor fünf Richtern. Ferner hat
hierbei die Partei Zeit, auf Grund der empfangenen Aufklärung
den Sachverhalt noch einmal durchzudenken und unterlassene Er-
klärungen rechtzeitig nachzuholen. Der sich aus den Verhand-
lungen im Vortermin ergebende Sachverhalt würde zu Protokoll
festzustellen und von dem Richter, der den Vortermin wahr-
genommen hat, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen sein.
Werden in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorge-
bracht, so würde die Sache erforderlichenfalls in den Vortermin