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zurückzuverweisen sein. Beim wiederholten Ausbleiben einer
Partei im Vortermine würde das Gericht nach Aktenlage ent-
scheiden können. Die Einführung eines solchen Vortermins würde
sich für das hamburgische Verwaltungsstreitverfahren dringend
empfehlen; es würde dadurch zugleich das Fehlen der zweiten
Instanz fast völlig ausgeglichen werden.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des
Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder einem Bericht-
erstatter.
Die Parteien können nur insoweit ihre tatsächlichen Aus-
führungen ergänzen oder berichtigen, als dadurch nach
dem Ermessen des Gerichts nicht die Verteidigung des Gegners
ungebührlich erschwert oder das Verfahren erheblich verzögert
wird. Diese Besehränkung des mündlichen Vorbringens ist beim
Fehlen eines Anwaltszwangs und beim Vorhandensein nur einer
Instanz sehr bedenklich, da die Partei vielfach erst in der münd-
lichen Verhandlung auf die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte
aufmerksam werden wird und es dann äußerst unbillig sein würde,
sie an der Nachholung des Versäumten zu hindern.
Der Offizialmaxime entspricht es, daß das Gericht über Art
und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen
entscheidet und das persönliche Erscheinen der Par-
teien unter Androhung von Ördnungsstrafen anordnen kann.
Der Parteieid ist durch die eidliche Vernehmung der
Parteien ersetzt.
Die wichtigste Abweichung vom ordentlichen Verfahren be-
steht darin, daß gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kein
Rechtsmittel stattfindet, daß es also nur eine Instanz
gibt. Dies ist einer der hauptsächlichsten Angriffspunkte des
Entwurfs. Es ist hiergegen namentlich eingewandt worden, daß
eine einzige Instanz nicht immer eine genügende Prüfung ge-
statte, daß die Parteien häufig erst aus dem Urteil ersehen, wor-
auf es dem Gerielt ankomme und wichtige Tatsachen vielfach