Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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zurückzuverweisen sein. Beim wiederholten Ausbleiben einer 
Partei im Vortermine würde das Gericht nach Aktenlage ent- 
scheiden können. Die Einführung eines solchen Vortermins würde 
sich für das hamburgische Verwaltungsstreitverfahren dringend 
empfehlen; es würde dadurch zugleich das Fehlen der zweiten 
Instanz fast völlig ausgeglichen werden. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des 
Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder einem Bericht- 
erstatter. 
Die Parteien können nur insoweit ihre tatsächlichen Aus- 
führungen ergänzen oder berichtigen, als dadurch nach 
dem Ermessen des Gerichts nicht die Verteidigung des Gegners 
ungebührlich erschwert oder das Verfahren erheblich verzögert 
wird. Diese Besehränkung des mündlichen Vorbringens ist beim 
Fehlen eines Anwaltszwangs und beim Vorhandensein nur einer 
Instanz sehr bedenklich, da die Partei vielfach erst in der münd- 
lichen Verhandlung auf die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte 
aufmerksam werden wird und es dann äußerst unbillig sein würde, 
sie an der Nachholung des Versäumten zu hindern. 
Der Offizialmaxime entspricht es, daß das Gericht über Art 
und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen 
entscheidet und das persönliche Erscheinen der Par- 
teien unter Androhung von Ördnungsstrafen anordnen kann. 
Der Parteieid ist durch die eidliche Vernehmung der 
Parteien ersetzt. 
Die wichtigste Abweichung vom ordentlichen Verfahren be- 
steht darin, daß gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts kein 
Rechtsmittel stattfindet, daß es also nur eine Instanz 
gibt. Dies ist einer der hauptsächlichsten Angriffspunkte des 
Entwurfs. Es ist hiergegen namentlich eingewandt worden, daß 
eine einzige Instanz nicht immer eine genügende Prüfung ge- 
statte, daß die Parteien häufig erst aus dem Urteil ersehen, wor- 
auf es dem Gerielt ankomme und wichtige Tatsachen vielfach
	        
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