Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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erst in der zweiten Instanz vorbrächten. Diese Bedenken sind 
unbegründet. Die Beschränkung auf eine Instanz ist kein Fehler, 
sondern ein Vorteil des Entwurfs, da hierdurch das Verfahren 
wesentlich vereinfacht und vor allem verbilligt wird. Die gegen- 
wärtigen zahlreichen Instanzen bilden namentlich für weniger be- 
mittelte Parteien und bei kleineren Objekten eine lästige Er- 
schwerung des Rechtsschutzes. Würde es heute den Parteien 
freistehen, auf die erste Instanz zu verzichten und gleich die 
zweite Instanz anzurufen, wie schon jetzt in Doppelsteuersachen 
in der Regel den Steuerpflichtigen gestattet wird, ohne Er- 
schöpfung des landesrechtlichen Instanzenzugs sofort an den 
Bundesrat zu gehen, so würde von dieser Befugnis sicherlich fast 
ausnahmslos Gebrauch gemacht werden. Daß die Gründlichkeit 
hierunter leidet, ist nicht zu befürehten. Ein verständiges Gericht 
wird niemals die Parteien dadurch überraschen, daß es die Ent- 
scheidung von Tatsachen abhängig macht, an deren Erheblichkeit 
die Parteien nicht gedacht haben, vielmehr wird der Vorsitzende 
schon in der mündlichen Verhandlung durchblieken lassen, welche 
Tatsachen für die Entscheidung in Betracht kommen können und 
auf eine gründliche Aufklärung dieser Tatsachen hinwirken; treten 
in der Beratung neue Gesichtspunkte hervor, auf welche die Par- 
teien nicht vorbereitet sind, so wird die Verhandlung wieder er- 
öffnet und den Parteien Gelegenheit zur Aeußerung gegeben 
werden. Uebrigens ist es auch in dem gegenwärtigen Verfahren 
nicht ausgeschlossen, daß das Urteil der letzten Instanz auf Er- 
wägungen gestützt ist, auf welche die Parteien nicht gefaßt 
waren und die, falls es eine noch höhere Instanz gäbe, hätten 
widerlegt werden können. Wenn ferner heute vielfach wichtige 
Tatsachen erst in der zweiten Instanz vorgebracht werden, so 
liegt das im wesentlichen eben daran, daß die Parteien mit der 
zweiten Instanz rechnen und häufig, namentlich bei größeren 
Sachen, den Schwerpunkt der Prozeßführung in die zweite In- 
stanz verlegen. Gibt es aber nur eine Instanz, so wird dies die
	        
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