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erst in der zweiten Instanz vorbrächten. Diese Bedenken sind
unbegründet. Die Beschränkung auf eine Instanz ist kein Fehler,
sondern ein Vorteil des Entwurfs, da hierdurch das Verfahren
wesentlich vereinfacht und vor allem verbilligt wird. Die gegen-
wärtigen zahlreichen Instanzen bilden namentlich für weniger be-
mittelte Parteien und bei kleineren Objekten eine lästige Er-
schwerung des Rechtsschutzes. Würde es heute den Parteien
freistehen, auf die erste Instanz zu verzichten und gleich die
zweite Instanz anzurufen, wie schon jetzt in Doppelsteuersachen
in der Regel den Steuerpflichtigen gestattet wird, ohne Er-
schöpfung des landesrechtlichen Instanzenzugs sofort an den
Bundesrat zu gehen, so würde von dieser Befugnis sicherlich fast
ausnahmslos Gebrauch gemacht werden. Daß die Gründlichkeit
hierunter leidet, ist nicht zu befürehten. Ein verständiges Gericht
wird niemals die Parteien dadurch überraschen, daß es die Ent-
scheidung von Tatsachen abhängig macht, an deren Erheblichkeit
die Parteien nicht gedacht haben, vielmehr wird der Vorsitzende
schon in der mündlichen Verhandlung durchblieken lassen, welche
Tatsachen für die Entscheidung in Betracht kommen können und
auf eine gründliche Aufklärung dieser Tatsachen hinwirken; treten
in der Beratung neue Gesichtspunkte hervor, auf welche die Par-
teien nicht vorbereitet sind, so wird die Verhandlung wieder er-
öffnet und den Parteien Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
werden. Uebrigens ist es auch in dem gegenwärtigen Verfahren
nicht ausgeschlossen, daß das Urteil der letzten Instanz auf Er-
wägungen gestützt ist, auf welche die Parteien nicht gefaßt
waren und die, falls es eine noch höhere Instanz gäbe, hätten
widerlegt werden können. Wenn ferner heute vielfach wichtige
Tatsachen erst in der zweiten Instanz vorgebracht werden, so
liegt das im wesentlichen eben daran, daß die Parteien mit der
zweiten Instanz rechnen und häufig, namentlich bei größeren
Sachen, den Schwerpunkt der Prozeßführung in die zweite In-
stanz verlegen. Gibt es aber nur eine Instanz, so wird dies die