Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Parteien und auch die Anwälte zu einer besonders sorgfältigen 
Prozeßführung veranlassen; sie werden es sich angelegen sein 
lassen, schon in der ersten Instanz alle in Frage kommenden Tat- 
sachen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen. Hinzu kommt 
noch, daß es sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in 
der Regel nur um die Entscheidung von Rechtsfragen handeln 
wird; der Sachverhalt pflegt gewöhnlich schon im Verwaltungs- 
wege, meistens, wie in Steuersachen, in mehreren Instanzen ge- 
nügend aufgeklärt zu sein. Eine weitere Ausgestaltung dieses 
kostenlosen verwaltungsrechtliehen Instanzenzugs wird die zweite 
verwaltungsgerichtliche Instanz ganz überflüssig machen. Vollends 
wird aber jedes Bedenken gegen die einzige Instanz schwinden, 
wenn der oben vorgeschlagene Vortermin in das Gesetz auf- 
genommen wird. 
Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften, z. B. über den 
Inhalt der Klage, die Verhandlungsleitung, die Zeugnispflicht, die 
Protokollführung, die Abfassung und Verkündung, sowie die 
Berichtigung und Ergänzung von Urteilen, die Ausschließung und 
Ablehnung von Gerichtspersonen, die — von Amts wegen erfolgen- 
den — Zustellungen, und die Wiederaufnahme des Verfahrens im 
wesentlichen der Zivilprozeßordnung entnommen. 
Für Klagen, durch welche Verfügungen oder Ent- 
scheidungen von Verwaltungsbehörden angefochten wer- 
den, sind besondere Bestimmungen getroffen, unter denen als die 
wichtigste hervorzuheben ist, daß die Einlegung der Beschwerde 
an den Senat den Verlust des Klagerechts zur Folge hat und an- 
dererseits der Senat, falls die Beschwerde in einer bereits vom 
Verwaltungsgericht entschiedenen Sache eingelegt wird, an die der 
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende recht- 
liche Beurteilung gebunden ist und nur noch die Zweckmäßigkeit 
der angefochtenen Verfügung prüfen darf. Durch diese Regelung 
wird vermieden, daß in den neben einander zuständigen höchsten 
Beschwerdeinstanzen, dem für die Verwaltungsbeschwerde zustän-
	        
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