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Parteien und auch die Anwälte zu einer besonders sorgfältigen
Prozeßführung veranlassen; sie werden es sich angelegen sein
lassen, schon in der ersten Instanz alle in Frage kommenden Tat-
sachen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen. Hinzu kommt
noch, daß es sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in
der Regel nur um die Entscheidung von Rechtsfragen handeln
wird; der Sachverhalt pflegt gewöhnlich schon im Verwaltungs-
wege, meistens, wie in Steuersachen, in mehreren Instanzen ge-
nügend aufgeklärt zu sein. Eine weitere Ausgestaltung dieses
kostenlosen verwaltungsrechtliehen Instanzenzugs wird die zweite
verwaltungsgerichtliche Instanz ganz überflüssig machen. Vollends
wird aber jedes Bedenken gegen die einzige Instanz schwinden,
wenn der oben vorgeschlagene Vortermin in das Gesetz auf-
genommen wird.
Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften, z. B. über den
Inhalt der Klage, die Verhandlungsleitung, die Zeugnispflicht, die
Protokollführung, die Abfassung und Verkündung, sowie die
Berichtigung und Ergänzung von Urteilen, die Ausschließung und
Ablehnung von Gerichtspersonen, die — von Amts wegen erfolgen-
den — Zustellungen, und die Wiederaufnahme des Verfahrens im
wesentlichen der Zivilprozeßordnung entnommen.
Für Klagen, durch welche Verfügungen oder Ent-
scheidungen von Verwaltungsbehörden angefochten wer-
den, sind besondere Bestimmungen getroffen, unter denen als die
wichtigste hervorzuheben ist, daß die Einlegung der Beschwerde
an den Senat den Verlust des Klagerechts zur Folge hat und an-
dererseits der Senat, falls die Beschwerde in einer bereits vom
Verwaltungsgericht entschiedenen Sache eingelegt wird, an die der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende recht-
liche Beurteilung gebunden ist und nur noch die Zweckmäßigkeit
der angefochtenen Verfügung prüfen darf. Durch diese Regelung
wird vermieden, daß in den neben einander zuständigen höchsten
Beschwerdeinstanzen, dem für die Verwaltungsbeschwerde zustän-