Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

nommen wordenin Artikel89 der Verfassungvom 28. September 1860, 
13. Oktober 1879 
  
welcher lautet: 
„Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer be- 
sonderen Erlaubnis dazu bedarf, von Jedem, der sich durch ihre 
amtlichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt glaubt, 
auf Entschädigung oder Genugtuung gerichtlich belangt werden. 
Das Nähere bestimmt das Gesetz.“ 
Die hier angekündigten näheren gesetzlichen Bestimmungen 
finden sich im vierten Abschnitt des Gesetzes betreffend 
das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 
23. April1879 (sog. „Verhältnisgesetz“) unter der Ueberschrift: 
„Zulässigkeit der Zivilklage* (88 24—31). Ihr Inhalt ist kurz folgen- 
der. Wegen Verletzung von Privatrechten durch Verfügungen oder 
Maßregeln von Verwaltungsbehörden kann gegen die betreffende 
Verwaltungsbehörde Klage vor den Gerichten erhoben werden, die 
auf Abhilfe oder auf Entschädigung oder auf beides gerichtet wer- 
den kann ($ 30). Damit wird für alle Entscheidungen über öffent- 
lich-rechtliche Ansprüche, also für Verwaltungsstreitsachen, so- 
fern eine Verletzung von Privatrechten durch behördliche Ver- 
fügungen oder Maßregeln vorliegt, die Zuständigkeit der ordent- 
lichen Gerichte begründet und es für zulässig erklärt, den Klag- 
antrag auf Abhilfe oder Entschädigung zu richten; ob der An- 
spruch auf Abhilfe oder Entschädigung begründet ist, richtet sich 
nach materiellem Rechte. (Hartmann, Hans. Ger.-Ztg. 1908 Beibl. 
S. 161 ff.) Der gerichtlichen Prüfung unterliegt selbstverständ- 
lich nur die Gesetzmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit der 
angefochtenen Verfügung. Zur Erhebung der Klage bedarf es 
weder einer besonderen Erlaubnis noch einer vorgängigen Be- 
schwerde; nur, soweit ein Reklamationsverfahren besteht, z. B. 
bei Steuern, kann die Klage erst nach dessen fruchtloser Er- 
ledigung angestellt werden ($ 25). Für die Klage gelten die ge- 
wöhnlichen Verjährungsfristen; gegen schriftlich eröffnete Ver-
	        
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