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absoluten Notwendigkeit, eine Bestimmung zu haben, die die Auf-
rechterhaltung des Heeres rechtlich ermöglicht, ein weiteres
Argument für unsere Theorie, daß die Verfassung, insbeson-
dere Art. 60 keineEinschränkung des kaiserlichen Rechtes
aus Art. 63 IV enthält. Nur wenn man anerkennt, daß das Frie-
denspräsenzgesetz eine Möglichkeit, keine Notwendigkeit ist,
gelangt man ohne logischen Widerspruch zu dem gewünschten Resul-
tat, daß der Kaiser auch ohne Friedenspräsenzgesetz berechtigt ist,
den Friedenspräsenzstand nach freiem Ermessen zu bestimmen,
gebunden lediglich an die Schranken, die ihm das Budgetrecht des
Reichstages zieht. Die Lösung der Frage, in welchem Verhältnis
das kaiserliche Recht aus Art. 63 zu einem etwaigen Friedens-
präsenzgesetz steht, enthält auch zugleich die Antwort auf die
hier gestellte Frage: In beiden Fällen ist der Kaiser in der Be-
stimmung des Präsenzstandes frei, nur durch das Budgetrecht des
Reichstags gebunden, wenn nicht das jeweilige Friedenspräsenz-
gesetz organisatorische Bedeutung haben soll, was nach der
Verfassung nicht notwendig ist. Nach unserer Theorie bietet die
Ausfüllung des Vacuums also keinerlei Schwierigkeiten.
Die Theorie LABANDs wird trotz der gegen sie ohne Zweifel
bestehenden Bedenken von den meisten übrigen Schriftstellern ge-
teil. So von PRAZAK!® FISCHER!®, GÜMBEL!", SEYDEL !®,
v. KIRCHENHEIM !®, THUDICHUM !”, ARNDT!®, VON JAGEMANN !®,
DAMBITSCH 9,
Die Inkonsequenz der LABANDschen Theorie erkennen richtig
PREUSS!!! und SAvIanY!! Auch MEYER -ANSCHÜTZ!!® und
J,ORN !!* lehnen die LABANDsche Theorie ab, ebenso BROCKHAUS!®,
Aber diese Schriftsteller wissen nichts anderes an die Stelle dieser
ı2 5, 480. 5,9. 148. 172. 105 S, 357.
108 Lehrbuch 8. 352 und bei STENGEL S. 461.
107 8, 428.
108 Staatsrecht S. 511 und Kommentar S. 342, 321.
100 8, 248. 10 9, 588. sı1 8, 89, ıı2 S, 249.
113 8, 782, 114 1] S. 539. 15 8, 47,