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zu bestimmen. Für das bayrische Kontingent übt diese Befugnis
der König von Bayern aus.
C. Weiter bleibt nach LABAND bestehen die allgemeine
Wehrpflicht in dem Umfange, den die Verfassung, das Wehr-
gesetz und die Militärgesetze normiert haben. Widersprochen
hat dem wohl nur PREUSS, insofern als er!?® behauptet. Art. 57
und 59 der Verfassung ständen zu einander in einem Widerspruch,
der allein durch das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke ge-
löst werden könne, der also ohne ein solches Gesetz zu einer
gegenseitigen Aufhebung dieser Artikel führen müsse. Die-
ser Argumentation hat v. SAvIGnY!?! richtig entgegengehalten,
daß Art. 57 lediglich die Verpflichtung jedes dazu Befähigten
bedeute, in das Heer einzutreten. wenn der Staat es verlange,
daß aber der Staat nicht dazu genötigt sei. dieses Verlangen an
jeden Wehrfähigen zu stellen; Art. 59 dagegen bestimme nur das
Maximum der Dienstzeit. Beide Artikel widersprechen sich also
nicht. sondern sie ergänzen sich.
D. Von besonderer Wichtigkeit für den Fall eines Vacuums
{st die Weitergeltung desin Art. 62 Abs. II enthaltenen Grund-
gesetzes, die LABAND behauptet. Danach müssen auch für den
Fall, daß kein Friedenspräsenzgesetz und kein Etatsgesetz zu-
stande gekommen ist, die einzelnen Bundesstaaten pro Kopf der
Mannschaften 225 Taler jährlich an die Reichskasse bezahlen. Die
Einnahmen für das Heer wären also dadurch wenigstens teil-
weise sichergestellt.
Es ist allerdings auch behauptet worden, Art. 62 Abs. II sei
in Wegfall gekommen entweder durch das Gesetz vom 9. Dezem-
ber 1871, oder durch das Militärgesetz von 1874. Die erstere Ansicht
vertreten V. SEYDEL!?? und ZORN!?”, auch GÜMBEL !?*; die letz-
tere v. RÖNNE!® und MEYER - AnscHürz!?*. Hauptsächlich
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120 8, 74. #. 121 8, 226 ff.
122 8, 841 ff. 123 1 8. 322, II 8. 336 H. 124 8, 172.
225 11 1,8, 155. 177. 120 8, 777.