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ein Friedenspräsenzgesetz bestehe (streng genommen
sogar nur bis zu dem Zeitpunkt der ersten Neufeststellung der
Friedenspräsenzstärke nach 1871; daß aber sinngemäß zu ergänzen
ist: „Von da ab erfolgt die Berechnung stets nach der nun fest-
gestellten Ziffer“, nimmt offenbar auch SAYIGNY an)!?!. Wenn
aber kein Friedenspräsenzgesetz bestehe, fehle es an dem Faktor,
der zur Berechnung nötig sei, und es könne nur im Wege einer
durchaus willkürlichen Analogie behauptet werden, daß auch heute
im Falle eines Vacuums die zuletzt gültig gewesene Friedensprä-
senzstärke zur Berechnung festgehalten werden solle. SAVIGNY
kommt daher zu dem Schluß, daß mangels einer Bestimmung über
die Berechnung die Beiträge entfallen. SEYDEL nennt dies mit
Recht ein schlimmes Zeugnis für die Urheber des Abs. II. Er
ist aber im Unrecht, wenn er aus den Gründen SAVIGNYs folgern
will, daß Abs. II überhaupt keine dauernde Bedeutung habe; es
kann sehr wohl vorkommen, daß ein Friedenspräsenzgesetz be-
steht, daß also eine Berechnung der Beiträge möglich ist,
während der Etat aus irgend einem anderen Grunde nicht zu-
stande gekommen ist.
SAVIGNY ist entgegenzuhalten, daß es durchaus keine Will-
kürlichkeit ist, analog anzunehmen, daß jedesmal beim Ein-
treten eines Vacuums die zuletzt gültig gewesene Friedenspräsenz-
stärke zur Berechnung der Beiträge festgehalten werden solle.
Viel willkürlicher ist es, einer so wichtigen Bestimmung aus for-
malen Gründen die Geltung abzusprechen, in dem Augenblicke,
in dem sie ihre volle Wirksamkeit nach der Absicht des Gesetzes
erst entfalten soll. Der Ansicht LABANDs, daß für die Berech-
nung die letzte gesetzliche Präsenzziffer dienen muß, haben sich
denn auch angeschlossen: PREUSS !*?, ARNDT !??, SCHULZE !°*, THU-
DICHUM!?5, DampBItscH !?®; ohne auf die Berechnungsart einzu-
131 Ebenso DAMBITSCH S. 595.
122 5. 58 fl. 133 Staatsrecht S. 516. 152 II S. 281.
185 S, A16 ff. 186 S, 595.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 7