Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ein Friedenspräsenzgesetz bestehe (streng genommen 
sogar nur bis zu dem Zeitpunkt der ersten Neufeststellung der 
Friedenspräsenzstärke nach 1871; daß aber sinngemäß zu ergänzen 
ist: „Von da ab erfolgt die Berechnung stets nach der nun fest- 
gestellten Ziffer“, nimmt offenbar auch SAYIGNY an)!?!. Wenn 
aber kein Friedenspräsenzgesetz bestehe, fehle es an dem Faktor, 
der zur Berechnung nötig sei, und es könne nur im Wege einer 
durchaus willkürlichen Analogie behauptet werden, daß auch heute 
im Falle eines Vacuums die zuletzt gültig gewesene Friedensprä- 
senzstärke zur Berechnung festgehalten werden solle. SAVIGNY 
kommt daher zu dem Schluß, daß mangels einer Bestimmung über 
die Berechnung die Beiträge entfallen. SEYDEL nennt dies mit 
Recht ein schlimmes Zeugnis für die Urheber des Abs. II. Er 
ist aber im Unrecht, wenn er aus den Gründen SAVIGNYs folgern 
will, daß Abs. II überhaupt keine dauernde Bedeutung habe; es 
kann sehr wohl vorkommen, daß ein Friedenspräsenzgesetz be- 
steht, daß also eine Berechnung der Beiträge möglich ist, 
während der Etat aus irgend einem anderen Grunde nicht zu- 
stande gekommen ist. 
SAVIGNY ist entgegenzuhalten, daß es durchaus keine Will- 
kürlichkeit ist, analog anzunehmen, daß jedesmal beim Ein- 
treten eines Vacuums die zuletzt gültig gewesene Friedenspräsenz- 
stärke zur Berechnung der Beiträge festgehalten werden solle. 
Viel willkürlicher ist es, einer so wichtigen Bestimmung aus for- 
malen Gründen die Geltung abzusprechen, in dem Augenblicke, 
in dem sie ihre volle Wirksamkeit nach der Absicht des Gesetzes 
erst entfalten soll. Der Ansicht LABANDs, daß für die Berech- 
nung die letzte gesetzliche Präsenzziffer dienen muß, haben sich 
denn auch angeschlossen: PREUSS !*?, ARNDT !??, SCHULZE !°*, THU- 
DICHUM!?5, DampBItscH !?®; ohne auf die Berechnungsart einzu- 
131 Ebenso DAMBITSCH S. 595. 
122 5. 58 fl. 133 Staatsrecht S. 516. 152 II S. 281. 
185 S, A16 ff. 186 S, 595. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 7
	        
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