gehen, halten den Art. 62 Abs. II für nicht aufgehoben durch
die Gesetze von 1871 oder 1874 v. MARTITZ 13”, ARNDT !®®, v. KIR-
CHENHEIM 13%, FRICKER!“, v. JAGEMANN'*!, REINCKE!*,
E. Für die weitere Folge eines Vacuums hält LABAND die
Unanwendbarkeit des Abs. IV des Art. 62, wonach bei der Fest-
stellung des Militärausgabeetats die auf Grundlage der Verfas-
sung gesetzlich feststehende Heeresorganisation zugrunde gelegt
werden soll, weil es ohne Friedenspräsenzgesetz an einer solchen
Grundlage fehle. Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der dauern-
den Feststellung der Cadres auch eine gewisse Minimalfrie-
denspräsenzstärke gegeben ist, die dem Etat zugrunde gelegt
werden muß. Aeußern wird sich diese Pflicht des Reichstags
und Bundesrats im Falle eines Vacuums vorerst nicht, denn wie
wir gesehen haben, ist ein Vacuum nur dann wirklich gegeben,
wenn ein Etat nicht zustande gekommen ist. Die Pflicht be-
steht aber weiter und muß erfüllt werden nicht nur hinsichtlich
der Mannschaften, sondern auch hinsichtlich der Offiziere, Unter-
offiziere usw. bei der nachträglichen Genehmigung der ge-
machten Ausgaben.
Daß solche Ausgaben gemacht werden müssen, auch ohne
daß ein Etat besteht, ist selbstverständlich. Die rechtliche Lage
ist im Falle eines Vacuums eben einfach dieselbe wie beim Fehlen
eines Budgets aus anderen Gründen als wegen Uneinigkeit
der gesetzgebenden Faktoren über die Friedenspräsenzstärke.
Welche rechtlichen Folgen das Fehlen des Etatsgesetzes im all-
gemeinen hat, ist von LABAND so überzeugend dargetan worden
und heute wohl so allgemein anerkannt, daß es genügt, im ein-
zelnen auf seine Darstellung des Budgetrechts Band IV S. 481 ff.
zu verweisen.
187 8, 123.
188 Kommentar $. 332. 180 Lehrbuch S. 351.
140 8, 175. 11 8. 187, 248. 12 8. 286 ff.