Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 10 — 
staaten dem Reiche freiwillig durch Verzieht auf die Ueberwei- 
sungen mehr zahlten, als ibre Pflicht ist, wofür sie allerdings 
ihren Landtagen verantwortlich wären‘. Unrichtig ist wohl 
DAMBITSCHs !** Ansicht, daß mangels Etats keine Ueberweisungen 
an die Bundesstaaten stattfinden könnten. 
Dieser verfassungsmäßigen Pflicht der Regierung, nachträg- 
lich die Genehmigung der gemachten Ausgaben nachzusuchen, 
steht gegenüber die Pflicht des Reichstags und Bundesrats, 
die gemachten Ausgaben nachträglich zu bewilligen, soweit sie 
gesetzlich feststehen oder als notwendig anerkannt werden. Die 
Notwendigkeit einer gewissen Minimalpräsenzstärke, wie sie sich 
aus dem Feststehen der Cadres ergibt, wird dabei keines beson- 
deren Beweises bedürfen. In der Regel wird es sogar möglich 
sein, die Aufrechterhaltung der Armee in dem bisherigen 
Bestande zu rechtfertigen. Die Rechtsfolgen einer Pflicht- 
verletzung auf der einen oder anderen Seite zu erörtern, ist 
ein Ding der Unmöglichkeit. Für derartige Verfassungsverletzun- 
gen lassen sich keine Rechtsregeln aufstellen. 
Das endliche Ergebnis unserer Betrachtung zeigt, daß das 
Niehtzustandekommen des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke 
die Armee nicht wesentlich gefährden würde, und daß daher die 
Furcht der verbündeten Regierungen vor einem solchen Vacuum 
ziemlich unbegründet war, da dieses Vacuum sich von dem Fehlen 
des Budgets für andere Verwaltungszweige nur dadurch unter- 
scheiden würde, daß wenigstens ein Teil der notwendigen Mittel 
gesichert wäre. Anderseits hat aber auch die ruhige Erörterung 
der Heeresfragen in jüngster Zeit gezeigt, daß die Mehrheits- 
parteien im verfassungsberatenden Reichstage im Irrtum waren, 
als sie sich der dauernden Feststellung der Friedenspräsenz- 
stärke widersetzen zu müssen glaubten. Der beiderseitige 
143 Vgl. ArnDT, Kommentar $S. 333, 377 und Lehrbuch 8. 516; JAGE- 
MANN SS. 250. 
144 DAMBITSCH S. 596.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.