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die Interessen und Angelegenheiten jener Länder mit absoluter
Macht.‘
ll. Es erweist sich selbst für den oberflächlichen Kenner der
Geschichte als blühende Phantasie ’, was aus diesen Sätzen
spricht. Die Angelegenheiten, von denen im $ 5 die Rede ist,
sind Heeresverwaltung, militärische Verteidigung, äußere Ver-
waltung, Zentralfinanzverwaltung und höchste Beratung der Re-
gierungsangelegenheiten. In der Epoche der Heimsuchung Ungarns
durch die Türkenkriege und innere Unruhen, die von dem Beginn
der österreichischen Herrschaft im Jahre 1526 bis zum Ende des
17. Jahrhunderts dauerten, war die Mitwirkung der ungarischen
Stände zur militärischen Verteidigung des Landes
selbst in der Form der Subsidienbewilligung mangels ausreichender
Hilfsmittel und wegen der traditionellen Steuerunlust der ungarischen
Stände, — die GA. 3: 1435; 2: 1458; 18, 19: 1492 verweisen
den König für Offensivkriege auf seine eigenen Einkünfte — wie
die ganz unbedeutende Zahl der Landtage beweist,
keine nennenswerte und es wurde darum über die Verteidigung
Ungarns nieht mit den ungarischen Ständen. sondern vornehm-
lich mit den Ständen der nicht-ungarischen Länder ° ver-
handelt, von denen $ 5 behauptet, sie hätten auf die Gegenstände
des Ausgleichs nie einen Einfluß besessen und seien immer ab-
” Es ist nicht Schuld der magyarischen Schöpfer des GA. XII 1867,
daß diese Art von geschichtlicher Darstellung zum ewigen Gedächtnis in
Gesetzesform gebracht wurde. Sein Inhalt war nur als Motivenbericht für
die Ausgleichsvorschläge des ungarischen Reichstages gedacht. Aber die
Beustsche antipreußische Revanchepolitik ließ dem Reichstag nicht Zeit,
diese Vorschläge in eine angemessene legislative Form zu bringen. So
wurden sie, so gut es ging, nach ihren Absätzen in Paragraphen abgeteilt
und sanktioniert. Nichtsdestoweniger ist die in diesem Vorschlag zutage-
tretende Art der geschichtlichen Darstellung und Beobachtung der magya-
rischen staatsrechtlichen Literatur noch heute eigen.
® Vgl. hiezu Mensı, Finanzgeschichte, im 2. Bd. der 2. Auflage des
österreichischen Staatswörterbuches S. 37, 41; ELVERT, Zur österreichischen
Finanzgeschichte 1881 die im Sachregister unter „Türkensteuer“ angeführten
Seiten des Werkes.