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solutistisch regiert worden. In sehr deutlicher Weise gibt
dies Ferdinand I. den ungarischen Ständen auf dem Landtag von
Tyrnau von 1545 zu verstehen, wenn er den Punkt 42 ihrer Petition
um Bestellung eines Schatzmeisters (thesaurarius) für Ungarn
in der abweisenden Erledigung des $ 14 mit der Bemerkung ab-
tut, daß überhaupt Se. Majestät aus seinen und den Einkünften
seiner anderen Länder für die Verteidigung Ungarns bei
weitem mehr geleistet habe, als seine Einkünfte aus dem
Königreich Ungarn ausmaehten und die Stände sich vorstellen
könnten. Dieses Steuer- und Heereslastenbewilligungsrecht der
nicht-ungarischen Stände hat sich nun in wirkungsvoller Weise
bis 1748 erhalten.
Soweit aber die Heeresverwaltung in spezifisch tech-
nischem Sinne d. W. und die äußere Verwaltung in Be-
tracht kommt, kann von der Epoche der ständischen Erhebungen
abgesehen also mindestens seit dem Ausgange des 17. Jahrhunderts
von einem nennenswerten Einflusse der nichtungarischen Stände
auf etwaige Vereinbarungen zwischen dem König und den un-
garischen Ständen deshalb keine Rede sein, weil es zu solchen
Vereinbarungen überhaupt nieht gekommen ist, diese Verwaltungs-
zweige vielmehr innerhalb und außerhalb Ungarns
jeglichem unmittelbaren ständischen Einfluß ent-
zogen waren. Es enthält somit $5 des GA. VII nichts mehr
als eine der landesüblichen geschichtswidrigen patriotischen Legen-
den, was um so bemerkenswerter ist, als in der Beratung des
Ausgleichsvorschlags in dem 15er Subkomitee der 67er Kommis-
sion des ungarischen Reichstags von verschiedenen Seiten offen
zugestanden wird, daß vor 1848 der Einfluß der Stände auf die
Uebung der monarchischen Prärogativen der Verwaltung des Heeres
und des Aeußeren kein nennenswerter gewesen? sei und
selbst noch der GA. XI anders als das korrespondierende öster-
° Vgl. die bei Heckenast, Pest (1867) erschienene Uebersetzung der
Materialien des GA. XII S. 48, 60, 65, 67, 92.