Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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solutistisch regiert worden. In sehr deutlicher Weise gibt 
dies Ferdinand I. den ungarischen Ständen auf dem Landtag von 
Tyrnau von 1545 zu verstehen, wenn er den Punkt 42 ihrer Petition 
um Bestellung eines Schatzmeisters (thesaurarius) für Ungarn 
in der abweisenden Erledigung des $ 14 mit der Bemerkung ab- 
tut, daß überhaupt Se. Majestät aus seinen und den Einkünften 
seiner anderen Länder für die Verteidigung Ungarns bei 
weitem mehr geleistet habe, als seine Einkünfte aus dem 
Königreich Ungarn ausmaehten und die Stände sich vorstellen 
könnten. Dieses Steuer- und Heereslastenbewilligungsrecht der 
nicht-ungarischen Stände hat sich nun in wirkungsvoller Weise 
bis 1748 erhalten. 
Soweit aber die Heeresverwaltung in spezifisch tech- 
nischem Sinne d. W. und die äußere Verwaltung in Be- 
tracht kommt, kann von der Epoche der ständischen Erhebungen 
abgesehen also mindestens seit dem Ausgange des 17. Jahrhunderts 
von einem nennenswerten Einflusse der nichtungarischen Stände 
auf etwaige Vereinbarungen zwischen dem König und den un- 
garischen Ständen deshalb keine Rede sein, weil es zu solchen 
Vereinbarungen überhaupt nieht gekommen ist, diese Verwaltungs- 
zweige vielmehr innerhalb und außerhalb Ungarns 
jeglichem unmittelbaren ständischen Einfluß ent- 
zogen waren. Es enthält somit $5 des GA. VII nichts mehr 
als eine der landesüblichen geschichtswidrigen patriotischen Legen- 
den, was um so bemerkenswerter ist, als in der Beratung des 
Ausgleichsvorschlags in dem 15er Subkomitee der 67er Kommis- 
sion des ungarischen Reichstags von verschiedenen Seiten offen 
zugestanden wird, daß vor 1848 der Einfluß der Stände auf die 
Uebung der monarchischen Prärogativen der Verwaltung des Heeres 
und des Aeußeren kein nennenswerter gewesen? sei und 
selbst noch der GA. XI anders als das korrespondierende öster- 
  
  
° Vgl. die bei Heckenast, Pest (1867) erschienene Uebersetzung der 
Materialien des GA. XII S. 48, 60, 65, 67, 92.
	        
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