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reichische Gesetz vom 21. Dezember 1867 des RGB. Nr. 146
keine Bestimmung über das Erfordernis parla-
mentarischer Genehmigung von Stautsverträgen
enthält!
Die Abschließung der Heeres- und der Verwaltung des
Aeußeren von ständischem Einfluß ist eine Begleiterscheinung
des Erstarkens der monarchischen gegenüber der ständischen Ge-
walt und ergibt sich ungezwungen aus der Eigenart dieser
Funktionen, die wegen der Notwendigkeit ihrer Beweglichkeit von
Locke als Federative power von Montesquieu als pouvoir excecutif
dem Monarchen vorbehalten werden.
Ill. Da die Herrscher aus dem Hause Oesterreich, wenn sie als
Machtfaktoren im europäischen Völkerleben auftreten, begreiflicher-
weise und zugleich im Interesse ihrer Länder ihre ganze Macht
ın die Wagschale werfen, so geben sie ihre Vertragserklärungen
auch nur als ein einziger Vertragsteil '° ab und verfügen ent-
sprechend der damals im völkerrechtlichen Verkehr noch vor-
herrschenden, noch heute daraus nicht völlig entschwundenen
patrimonial-patriarchalischen Auffassung durch einen einzigen
völkerrechtlichen rechtsgeschichtlichen Akt über alle ihre Länder
als Herrschaftsbereich eines Einzigen, als einen Herrschafts-
bereich !, als ein Reich !?, als Länder einer Monarchie. Sofern
sie ihre verschiedenen Länderherrschertitel — es sind dies meist
ihre bedeutungsvollsten, nämlich die des Königs von Ungarn und
Böhmen — in Verträgen aufführen, kommt ihnen keine staats-
rechtliche, sondern nur dekorative und heraldische Bedeutung bei,
was daraus erhellt, daß sie aueh dort zur Verwendung gelangen,
wo gar nicht über die Interessen der angeführten Länder verfügt
1 In den Verträgen seit 1526 ist die Rede von deux hautes parties
contractantes, deux puissances, NEUMANN, Recueil des traites et convention
conclus par Autriche (1855) I. S. 30, 102, 113.
ı! Vgl. Dominio Caesareo et Regio, Domination, territoire de sa Majeste.
A. a. 0, S. 2, 106, 113, 495.
2? Ambi Imperi, Deux empires. A. a. O. S. 2, 138, 459.