Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 117 — 
stehen in einem so innigen Zusammenhang miteinander, daß sich 
das Bedürfnis für eine Beratung der leitenden Grundsätze 
für alle diese Gebiete inzentralen Regierungs-Kollegien und 
am Hofe ergibt. Mag ihre Organisation und Benennung im Laufe 
der Zeiten wechseln, ihre umfassende Zuständigkeit dauert 
biszum Einbruch der konstitutionellen Epoche 
fort. Sie bilden den Ersatz für die Beratung der Regierungs- 
politik durch eine zentrale Vertretung der Landstände, zumal 
die Länderkanzler ihnen beigezogen werden oder zum mindesten 
in einer anderen dauernden rechtlichen Beziehung zu ihnen stehen 
und ihre Mitglieder dem ständischen Adel entnommen werden. 
Sie sind wahrhafte Reichsräte. Eine der bedeutsamsten Formen 
dieser Reichsräte bildet der von Maria Theresia im Jahre 1760 
errichtete, bis zum Jahre 1848 währende Staats- und Kon- 
ferenzrat, dem Freiherr von Hock durch eine zusammenfassende 
Darstellung seiner auf alle österreichischen Länder, Ungarn inbe- 
griffen, sich erstreckenden Wirksamkeit ein dauerndes Denkmal ge- 
setzt hat. Vornehmlich auf diesen Staatsrat, von dem 
die Adresse des ungarischen Landtags vom 12. August 1861 be- 
hauptet, er habe auswärtige Angelegenheiten behandelt, bezieht 
sich Art. XVII 1790/91, der den Ungarn auch den Zutritt zu 
dem von der cancellaria status zu scheidenden ministe- 
rium status eröffnet®®. Mit vollem Recht spricht darum das 
Reskript vom 21. Juli 1861 von einer gemeinsamen drei- 
hundertjährigen Regierung oder von einer Zentralregierung, zu 
deren Wirkungskreis die Schlichtung aller Ungarn 
29 TEZNER, Der Kaisertitel S. 51 ff., 54. 
3° Es beruht darum auf völliger Unkenntnis der bestehenden Einrich- 
tungen, wenn die Adresse des ung. Landtags vom 12. August 1861 ausführt, 
daß die ung. Stände den Zutritt zum Status ministerium angestrebt hätten, 
weil daselbst die äußeren Angelegenheiten beraten werden können. AEGIDI 
S. 135. Das Status ministerium beriet innere Angelegenheiten für das ganze 
Reich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.