Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Boden einer Verfassung, die wie die ungarische bis heute dem 
Gewohnheitsrecht den weitesten Spielraum eröffnet und die in 
der ständischen Epoche ganz im Gegensatze zu der Forderung 
Apponyis für jede Beschränkung der Regalien den Nach- 
weis mittels eines beschränkenden Gesetzes forderte *°. 
Die von Apponyi geforderten Gesetze liegen aber vor, wo- 
gegen es an Verbotsgesetzen gegen die Zentrali- 
sation, wie sie z. B. in gewissen Punkten ($5 14, 16, 17, 
58, 58, 68) der GA. XII: 1867, III: 1848 enthält, fehlt. GA. VII: 
1559 setzt fest, daß der König nur jene Angelegenheiten mit 
ungarischen Räten zu beraten verpflichtet sei, die in un- 
verkennbarer Beziehung (pure et praecise) zu den Frei- 
heiten und Privilegien des Königreichs, also zu den Rechten 
der Stände steben. Das sind aber die Teilnahme an der Rechts- 
gesetzgebung, Subsidienbewilligung, Steuerfreiheit und sonstige 
ständische Vorrechte. 
Darum nimmt auch der die authentische Interpretation dieses 
Gesetzesartikels bildende GA. 38: 1569 die Cameralia und die 
res bellicae von den die Rechte der Stände berührenden und 
darum mit ungarischen Räten zu verhandelnden Gegenstän- 
den ausdrücklich aus. Die zuständige Behörde für die Cameralia 
soll die Kammer am Hofe, für das Kriegswesen wie bisher der 
Kriegsrat sein. 
Hiemit sind die Zuständigkeiten der Hofkammer und des 
Hofkriegsrates in dem schon geschilderten Umfang gesetzlich 
anerkannt. Die Beschränkung des ungarischen Rates am 
Hofe oder der ungarischen Hofkanzlei auf die Rechtspflege, die 
Rechte und Freiheiten des Reiches also auf das Dezernat und die 
Gegenstände der reichstäglichen Verhandlung wird aus- 
drücklich festgesetzt *'. 
9° Vgl. dagegen schon BLUNTscHLı, Allgemeines Staatsrecht 5. A. (1876) 
8. 21 f. 
4 TEZNER, Der österr. Kaisertitel S. 24, 26. 
“1 'TEZNER, Der Kaisertitel S. 71, 93.
	        
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