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Boden einer Verfassung, die wie die ungarische bis heute dem
Gewohnheitsrecht den weitesten Spielraum eröffnet und die in
der ständischen Epoche ganz im Gegensatze zu der Forderung
Apponyis für jede Beschränkung der Regalien den Nach-
weis mittels eines beschränkenden Gesetzes forderte *°.
Die von Apponyi geforderten Gesetze liegen aber vor, wo-
gegen es an Verbotsgesetzen gegen die Zentrali-
sation, wie sie z. B. in gewissen Punkten ($5 14, 16, 17,
58, 58, 68) der GA. XII: 1867, III: 1848 enthält, fehlt. GA. VII:
1559 setzt fest, daß der König nur jene Angelegenheiten mit
ungarischen Räten zu beraten verpflichtet sei, die in un-
verkennbarer Beziehung (pure et praecise) zu den Frei-
heiten und Privilegien des Königreichs, also zu den Rechten
der Stände steben. Das sind aber die Teilnahme an der Rechts-
gesetzgebung, Subsidienbewilligung, Steuerfreiheit und sonstige
ständische Vorrechte.
Darum nimmt auch der die authentische Interpretation dieses
Gesetzesartikels bildende GA. 38: 1569 die Cameralia und die
res bellicae von den die Rechte der Stände berührenden und
darum mit ungarischen Räten zu verhandelnden Gegenstän-
den ausdrücklich aus. Die zuständige Behörde für die Cameralia
soll die Kammer am Hofe, für das Kriegswesen wie bisher der
Kriegsrat sein.
Hiemit sind die Zuständigkeiten der Hofkammer und des
Hofkriegsrates in dem schon geschilderten Umfang gesetzlich
anerkannt. Die Beschränkung des ungarischen Rates am
Hofe oder der ungarischen Hofkanzlei auf die Rechtspflege, die
Rechte und Freiheiten des Reiches also auf das Dezernat und die
Gegenstände der reichstäglichen Verhandlung wird aus-
drücklich festgesetzt *'.
9° Vgl. dagegen schon BLUNTscHLı, Allgemeines Staatsrecht 5. A. (1876)
8. 21 f.
4 TEZNER, Der österr. Kaisertitel S. 24, 26.
“1 'TEZNER, Der Kaisertitel S. 71, 93.