Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 12 — 
Schon auf dem Krönungslandtag Maria Theresias von 1741 
petitionieren die Stände, sie mögen zu dem hohen Senat ganz so 
wie die Wiener Minister zugelassen werden. Ihre Majestät 
möge geruhen, die Ruhe und das Wohl des mit den übrigen 
Königreichen und Ländern durch ein unlösbares Band verbun- 
denen Königreichs, ganz besonders in den Angelegenheiten, welche 
de@esamtheit aller Königreiche undProvinzen 
betreffen — in ganz ähnlicher Weise bezeichnet das Staatsgrund- 
gesetz über das österr. Reichsgericht den österreichischen Staat 
— auch mit dem Primas, dem Palatin und ihren getreuen Ungarn 
zu behandeln”. Im GA. XVII: 1790 erfährt diese Petition ihre 
Erfüllung durch Anerkennung der Befähigung der Ungarn zum 
Eintritt in die Staatskanzlei und das Staats ministerium, 
welche in GA. VIII: 1792 unter Eliminierung der Stelle von der 
Behandlung der inneren ungarischen Angelegenheiten durch unga- 
rische Räte erneuert wird *°. 
V. Andrässy formuliert in seinem Werk über die verfassungs- 
mäßige Freiheit Ungarns den Rechtszustand in der Epoche der 
Zentralisation in folgender Weise: Die Unabhängigkeit Ungarns 
sei während dieser Zeit eine rechtliche Tatsache gewesen. 
In Wirklichkeit hätte Ungarn seine einstige Unabhängigkeit 
eingebüßt. Das ist theoretisch nicht sehr glücklich ausgedrückt. 
Gemeint ist, daß selbst durch die über 200 Jahre (!) währende 
Zentralisation des ständischen Ungarn dessen Anspruch auf An- 
erkennung seines Staates als souveränen Staates nicht erloschen 
sei. Es ist dies die magyarische Lehre von der Unverzichtbarkeit 
gerade nur der Rechte der Nation“, kraft welcher sie heute den 
#2 A. a. 0.8. 80f. A. 104. 
“= A. a. 0.8. 86f. 
“ Eis ist ein Gesichtspunkt, der sich durch die ganze neuere politische 
Geschichte des magyarischen Volkes hindurchzieht, daß es sich als ein 
erstklassiges Volk betrachtet und, was es für sich beansprucht, nicht als 
allgemeine, in ähnlichen Verhältnissen geltende Regel anerkennen will. 
Quod licet Jovi, non licet bovi.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.