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Schon auf dem Krönungslandtag Maria Theresias von 1741
petitionieren die Stände, sie mögen zu dem hohen Senat ganz so
wie die Wiener Minister zugelassen werden. Ihre Majestät
möge geruhen, die Ruhe und das Wohl des mit den übrigen
Königreichen und Ländern durch ein unlösbares Band verbun-
denen Königreichs, ganz besonders in den Angelegenheiten, welche
de@esamtheit aller Königreiche undProvinzen
betreffen — in ganz ähnlicher Weise bezeichnet das Staatsgrund-
gesetz über das österr. Reichsgericht den österreichischen Staat
— auch mit dem Primas, dem Palatin und ihren getreuen Ungarn
zu behandeln”. Im GA. XVII: 1790 erfährt diese Petition ihre
Erfüllung durch Anerkennung der Befähigung der Ungarn zum
Eintritt in die Staatskanzlei und das Staats ministerium,
welche in GA. VIII: 1792 unter Eliminierung der Stelle von der
Behandlung der inneren ungarischen Angelegenheiten durch unga-
rische Räte erneuert wird *°.
V. Andrässy formuliert in seinem Werk über die verfassungs-
mäßige Freiheit Ungarns den Rechtszustand in der Epoche der
Zentralisation in folgender Weise: Die Unabhängigkeit Ungarns
sei während dieser Zeit eine rechtliche Tatsache gewesen.
In Wirklichkeit hätte Ungarn seine einstige Unabhängigkeit
eingebüßt. Das ist theoretisch nicht sehr glücklich ausgedrückt.
Gemeint ist, daß selbst durch die über 200 Jahre (!) währende
Zentralisation des ständischen Ungarn dessen Anspruch auf An-
erkennung seines Staates als souveränen Staates nicht erloschen
sei. Es ist dies die magyarische Lehre von der Unverzichtbarkeit
gerade nur der Rechte der Nation“, kraft welcher sie heute den
#2 A. a. 0.8. 80f. A. 104.
“= A. a. 0.8. 86f.
“ Eis ist ein Gesichtspunkt, der sich durch die ganze neuere politische
Geschichte des magyarischen Volkes hindurchzieht, daß es sich als ein
erstklassiges Volk betrachtet und, was es für sich beansprucht, nicht als
allgemeine, in ähnlichen Verhältnissen geltende Regel anerkennen will.
Quod licet Jovi, non licet bovi.