Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 1390 — 
deren Abschluß in dem Einheitstaat der Reichsratsländer zu erblicken 
ist. Jedenfalls hat sich die staatsrechtliche Wandlung der Benennung 
der mit Hilfe des patrimonialrechtlichen Staatsrechts geschaffenen 
Zentralbehörden, wie der GA. XVII: 1790/91 beweist, schon vor 
dem Jahr 1848 vollzogen. Bei dem Mangel einer den Staats- 
begriff fixierenden und auf die Länder der ungarischen Krone strikte 
beschränkenden Bestimmung der ungarischen Gesetzgebung ” lag 
kein staatsrechtliches Hindernis vor, die Hof- 
behörden als Staatsbehörden zu bezeichnen zumal 
überdies, wie diese Gesetzesbestimmungen beweisen, diese von dem 
Herrscher ausgehende Benennung durch die ungarische 
Gesetzgebung übernommen worden ist. 
II. Nun soll freilich de Verschiedenheit der Rechts- 
gründe, aus denen die Herrschergewalt in den verschiedenen 
Territorien floß, ein Hindemis für die Ausübung einer staatsrecht- 
lich einheitlichen Herrschergewalt gewesen sein’®. 
Diese Behauptung wird einerseits durch die hier geschilderte 
Rechtsentwicklung widerlegt und führt andererseits zur Leugnung 
realer, mit der geschilderten Entwicklung übereinstim- 
mender Bildungen, denen schon als solchen staatlicher und 
nicht völkerrechtlicher Charakter beigelegt wurde®. Sie waren 
die Staaten ihrer Zeit. Der preußische Staat war unter 
Friedrich Wilhelm I. als ein Rocher de Bronce stabilisiert, un- 
geachtet noch verschiedene Landschaften unterschieden wurden 
57 Vgl. hiezu APPoNYI, Separatabdruck 8. 39. 
58 So ANDRASSI nach der wiederholt angeführten Anzeige im offen- 
baren Anschluß an die Beweisführung DEAKs in den beiden Landtags- 
adressen des Jahres 1861, AEGıpı und KLAUHOLD S. 107 f., 134 ff. 
# Sie waren, um mit der ungarischen pragmatischen Sanktion zu 
sprechen, unteilbarer Besitz einer Dynastie, unerstanden einer 
Herrschaft. Vgl. die Darstellung der staatsrechtlichen Verhältnisse 
Bayerns bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts bei SkYDEL, Bayerisches 
Staatsrecht 2. A. 1. Bd. (1896) S.1ff. Ebenso der Abriß der Entwicklung 
des preußischen Staates bei RÖnNneE, Das Staatsrecht der preußischen Mon- 
archie 5. A. I. Bd. 1. Kap.
	        
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