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deren Abschluß in dem Einheitstaat der Reichsratsländer zu erblicken
ist. Jedenfalls hat sich die staatsrechtliche Wandlung der Benennung
der mit Hilfe des patrimonialrechtlichen Staatsrechts geschaffenen
Zentralbehörden, wie der GA. XVII: 1790/91 beweist, schon vor
dem Jahr 1848 vollzogen. Bei dem Mangel einer den Staats-
begriff fixierenden und auf die Länder der ungarischen Krone strikte
beschränkenden Bestimmung der ungarischen Gesetzgebung ” lag
kein staatsrechtliches Hindernis vor, die Hof-
behörden als Staatsbehörden zu bezeichnen zumal
überdies, wie diese Gesetzesbestimmungen beweisen, diese von dem
Herrscher ausgehende Benennung durch die ungarische
Gesetzgebung übernommen worden ist.
II. Nun soll freilich de Verschiedenheit der Rechts-
gründe, aus denen die Herrschergewalt in den verschiedenen
Territorien floß, ein Hindemis für die Ausübung einer staatsrecht-
lich einheitlichen Herrschergewalt gewesen sein’®.
Diese Behauptung wird einerseits durch die hier geschilderte
Rechtsentwicklung widerlegt und führt andererseits zur Leugnung
realer, mit der geschilderten Entwicklung übereinstim-
mender Bildungen, denen schon als solchen staatlicher und
nicht völkerrechtlicher Charakter beigelegt wurde®. Sie waren
die Staaten ihrer Zeit. Der preußische Staat war unter
Friedrich Wilhelm I. als ein Rocher de Bronce stabilisiert, un-
geachtet noch verschiedene Landschaften unterschieden wurden
57 Vgl. hiezu APPoNYI, Separatabdruck 8. 39.
58 So ANDRASSI nach der wiederholt angeführten Anzeige im offen-
baren Anschluß an die Beweisführung DEAKs in den beiden Landtags-
adressen des Jahres 1861, AEGıpı und KLAUHOLD S. 107 f., 134 ff.
# Sie waren, um mit der ungarischen pragmatischen Sanktion zu
sprechen, unteilbarer Besitz einer Dynastie, unerstanden einer
Herrschaft. Vgl. die Darstellung der staatsrechtlichen Verhältnisse
Bayerns bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts bei SkYDEL, Bayerisches
Staatsrecht 2. A. 1. Bd. (1896) S.1ff. Ebenso der Abriß der Entwicklung
des preußischen Staates bei RÖnNneE, Das Staatsrecht der preußischen Mon-
archie 5. A. I. Bd. 1. Kap.