Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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und es weder ein einheitliches Thronfolgerrecht noch ein Staats- 
bürgerrecht, vielmehr wie in allen territorialen Gesamtstaaten nur 
ein nach Ländern oder Provinzen gegliedertes Inkolat oder Indi- 
genat gab. Und ähnliches gilt von den anderen deutschen territorialen 
Mittelstaaten ®. Es gibt eben eine Epoche der Entwicklung 
des Groß- und Mittelstaates auf der Grundlage der Ver- 
bindung ehemals getrennter ständischerTerri- 
torien, wo es kein weitergehendes Kriterium des monarchischen 
staatlichen Einzelwesens gibt als Einheitlichkeit der monar- 
chischen über ein bestimmtes Gebiet in bestimmten Belangen 
geübten, durch Organisationsakte des Monarchen geschaffenen 
Gewalt, mag immerhin diese Gewalt aus einem vielfach ver- 
schlungenen Wurzelgeflecht von Rechtsgründen oder Rechtstiteln 
emporsprießen. Was uns in soleher Form entgegentritt, ist kein 
völkerrechtliches Gebilde, sondern eine einzige Monarchie 
auf einer bestimmten niederen Entwicklungsstufe, eine Ge- 
samtmonarchie, weıl staatsrechtlich noch die Territorien scheidbar 
sind, aus denen sie hervorgegangen und die Elemente, durch deren 
Verschmelzung die monarchische Gewalt, so weit sie reicht, ent- 
standen ist. Daß diese Gewalt nicht universell ist, scheidet das Ge- 
bilde von dem zeitgenössischen, monarchischen Einheitsstaat, wie z.B. 
von Frankreich und England. Daß sie sich auf dem Gebiet der 
Gesetzgebung, der inneren Verwaltung und der Heereslasten wieder 
territorial als monarchische Territorialgewalt differenziert, nähert 
diese Bildung dem modernen Bundesstaate und bereitet andererseits 
das Provinzialsystem und die Provinzialisierung der Ter- 
ritorien vor. Daß die einheitliche monarchische Gewalt sich zunächst 
auf dem Gebiete des zwischenstaatlichen Verkehrs, des Heeres- 
befehls, der finanziellen Fundierung der Verteidigung und in der 
Bildung von Kronräten betätigt, an denen die Länderkanzler als 
Provinzialreferenten teilnahmen, entspricht dem natürlichen bei 
© Republik und Monarchie 1892. 
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