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den Hinweis auf die Bilanz ad absurdum, die der magyarische
Rechtshistoriker TIMoN selbst als Ergebnis dieser Betätigung
einer erstaunlichen politischen Frühreife aufstellt, daß nämlich
durch die Teilung der öffentlichen Gewalt jene Ohnmacht
des Königtums bewirkt wurde, die zur Katastrophe von
Mohäcs geführt hat‘. In der Tat scheidet sich die magyarische
Spezialität des Feudalismus von der westeuropäischen nur da-
durch, daß es zu keiner weiteren Unterteilung der Anteile
der Mitglieder der Partizipationsgesellschaft am Staate gekommen
ist und daß innerhalb der Partizipations- und Sinekurengemein-
schaft der Kleinadel als Gesamtheit seine rechtliche Position
gegenüber dem Großadel zu behaupten wußte. Allein für das
Reich und das magyarische Volk hat die magyarische Abart nicht
minder verderbliche Folgen nach sich gezogen, als welche FERDI-
NANDY gerade als Eigentümlichkeit des deutschen Feudal-
wesens hinstellt®”. Daß sich unter Umständen das ungarische
Königtum als völlig absolutes ja, selbst despotisches zu entfalten
vermochte °%, daß von einer geregelten’! Teilnahme einer
Reichsversammlung an der Gesetzgebung in den Formen der
modernen, volle Uebereinstimmung von Monarch
und Parlament fordernden, auf sorgfältiger Zuständigkeits-
abgrenzung beruhenden konstitutionellen Gesetze keine Rede sein
kann’?, daß das ungarische Staatsrecht schon frühe den patri-
monialrechtlichen Begriff der Regalien oder jura
regia’” kennt, daß die Schwächung des Königtums zum nicht
68 Tımon, Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte mit Bezug
auf die Rechtsentwicklung der westlichen Staaten. 2. A. (1904) S. 516 ff.
®A.2a0.S8. 6.
% TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 13 f., STEINACKER a. a. O.
8. 298, 336 ff.; 342.
”ı LUSCHIN a. a. O. S. 194f., STEINACKER a. a. OÖ. S. 302 ff., TEZNER
a. 2a. 0. 8. 14ff., 29£.
'% TEZNER a. a. O. S. 18ff.
73 Vgl. Cap. 6 Liber II Decretorum Sti Stefani. Regalia et res fisci
sint intacta.