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Ständerechte zur Anwendung brachte ®, eine Vorstellung, die in der
Greschichte des Deutschen Reichs die Rolle eines Elements der Zer-
setzung gebildet hat. Uebrigens hat für den ähnlichen Zweck der
Festigung und Legitimierung seiner bevorzugten Rechtsstellung
das Ständewesen des landesfürstlichen deutschen Staates auf die
erhabene Mission des Königs und Fürsten als
Urquellund Schöpfer alles Rechts rekurriert, weshalb
fürstliche Verleihung und Bestätigung den bedeutsamsten Rechts-
grund für das Privilegialwesen abgibt ®.
III. Dem vermeintlichen magyarischen Urkonstitutionalismus
ist die Idee der modernen Repräsentation in doppelter Richtung
fremd. Die Stände repräsentieren nicht das berechtigte Volk,
sondern sie sind es®‘. Soweit Stellvertretung vorliegt, ist es nicht
die organische des modernen Repräsentativsystems sondern die
privatrechtliche durch Instruktionen gebundene Stellver-
tretung des berechtigten Mandanten durch einen Mandatar. Der
seine Prärogativen persönlich ausübende König und die Nation
stehen einander unvermittelt und nicht durch eine den König
repräsentierende, dem König und den Ständen verantwortliche
Regierung gegenüber®®. Die vereinzelten Sanktionen gegen verderb-
82 Ueber diese Herkunft der in der magyarischen Literatur wegen ihrer
Größe und Originalität hochgepriesenen Lehre (FERDINANDY a. a. 0. 8. 5f.)
vgl. TEZNER, Geist und Technik S. 74, Ausgleichsrecht und Ausgleichs-
politik (1907) S. 11 A. a.
88 TEZNER, Geist und Technik des ständisch-monarchischen Staatsrechts
(8. 90).
“+ A. a. 0. S. 35 ff., 9Off.; Tezwer, Die Volksvertretung S. 724 ff. No-
mine autem et appellatione populi, heißt es im Tripartitum Pars II
tit. 7) im Anschluß an Inst. I. 2, $ 4, hoc in loco intelligo, solummodo
Dominos, Praelatos, Barones et alios Magnates atque quoslibet Nobiles
sed non ignobiles de ignobilibus, qui Plebis nomine intelliguntur, in
hac parte nihil est ad propositum.
8 TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 11, 15. Vgl. zur Charak-
teristik des Repräsentativsystems in betreff der Repräsentation des Mon-
archen die Aeußerung von Brinz in seiner am 31. August 1861 im österr.
Abgeordnetenhause gehaltenen Rede: „Der moderne Konstitutionalismus