Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Ständerechte zur Anwendung brachte ®, eine Vorstellung, die in der 
Greschichte des Deutschen Reichs die Rolle eines Elements der Zer- 
setzung gebildet hat. Uebrigens hat für den ähnlichen Zweck der 
Festigung und Legitimierung seiner bevorzugten Rechtsstellung 
das Ständewesen des landesfürstlichen deutschen Staates auf die 
erhabene Mission des Königs und Fürsten als 
Urquellund Schöpfer alles Rechts rekurriert, weshalb 
fürstliche Verleihung und Bestätigung den bedeutsamsten Rechts- 
grund für das Privilegialwesen abgibt ®. 
III. Dem vermeintlichen magyarischen Urkonstitutionalismus 
ist die Idee der modernen Repräsentation in doppelter Richtung 
fremd. Die Stände repräsentieren nicht das berechtigte Volk, 
sondern sie sind es®‘. Soweit Stellvertretung vorliegt, ist es nicht 
die organische des modernen Repräsentativsystems sondern die 
privatrechtliche durch Instruktionen gebundene Stellver- 
tretung des berechtigten Mandanten durch einen Mandatar. Der 
seine Prärogativen persönlich ausübende König und die Nation 
stehen einander unvermittelt und nicht durch eine den König 
repräsentierende, dem König und den Ständen verantwortliche 
Regierung gegenüber®®. Die vereinzelten Sanktionen gegen verderb- 
82 Ueber diese Herkunft der in der magyarischen Literatur wegen ihrer 
Größe und Originalität hochgepriesenen Lehre (FERDINANDY a. a. 0. 8. 5f.) 
vgl. TEZNER, Geist und Technik S. 74, Ausgleichsrecht und Ausgleichs- 
politik (1907) S. 11 A. a. 
88 TEZNER, Geist und Technik des ständisch-monarchischen Staatsrechts 
(8. 90). 
“+ A. a. 0. S. 35 ff., 9Off.; Tezwer, Die Volksvertretung S. 724 ff. No- 
mine autem et appellatione populi, heißt es im Tripartitum Pars II 
tit. 7) im Anschluß an Inst. I. 2, $ 4, hoc in loco intelligo, solummodo 
Dominos, Praelatos, Barones et alios Magnates atque quoslibet Nobiles 
sed non ignobiles de ignobilibus, qui Plebis nomine intelliguntur, in 
hac parte nihil est ad propositum. 
8 TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 11, 15. Vgl. zur Charak- 
teristik des Repräsentativsystems in betreff der Repräsentation des Mon- 
archen die Aeußerung von Brinz in seiner am 31. August 1861 im österr. 
Abgeordnetenhause gehaltenen Rede: „Der moderne Konstitutionalismus
	        
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