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sind. Es drückt sich darin die magyarische Theorie von der vollen
rechtlichen Bedeutungslosigkeit dieser Länder
aus, die im Kalkül der magyarischen Politik trotz der formellen
Anerkennung der Parität im GA. XII: 1867 noch heutigen Tags
eine wichtige, nicht zu übersehende Rolle spiele Zwar die
Konstruktion des Unabhängigkeitspolitikers Koloman Ghyczy bei
der Vorberatung des späteren GA. XII: 1867, daß mittels der
Pragmatischen Sanktion die Nation und der ungarischeKönig
sich über ihren wechselseitigen Schutz geeinigt hätten (!), wird
bei der gleichen Gelegenheit von Deak, der sie noch im Jahre
1861 umständlich und mit Empbase vertreten hatte, als Absur-
dität gegeißelt”. Allein auch ihm ist sie nicht mehr als ein Ver-
trag der Nation mit dem Beherrscher der nichtungarischen Länder
als ihrem absolutistischen Repräsentanten’. Das reicht
aber nach Deak aus, um eine wechselseitige Verpflich-
tung der als selbständiger Kontrahent auftretenden ungarischen
Ländergruppe und der durch ihren absoluten Herrscher ver-
tretenen nichtungarischen Länder anzunehmen ”’. Aber schon der
ungarische Landtag des Jahres 1807 anerkennt, daß die ungari-
schen Länder den niehtungarischen die unio et cointelligentia —
es sind dies zwei zentrale Rechtsbegriffe der ungarischen Prag-
% Sammlung HEOKENAST S. 34, 41 verglichen mit Aesınpı und KLAUv-
HOLD 8. 105 ff., 134, insbesondere S. 109 gegen Ende. Vgl. auch ZOLGER
a. a. O. 8. 148.
®A.a.0. und $5 der GA. XII: 1867. Hiezu TEZNER, Ausgleichs-
recht und Ausgleichspolitik 8. 78ff., 83ff. Seltsamerweise konstruiert
HAUEKE, Grundriß des Verfassungsrechts S. 144 die ungarischen Gesetz-
artikel als bloßes Vertragsinstrument zwischen den ungarischen Ständen
und ihrem Herrscherhause. Freilich bemerkt DwAk, der als Politiker
keine konsequente Haltung in Sachen staatsrechtlicher Konstruktionen ein-
zuhalten vermochte, doch wieder in der Beratung des 15er Subkomites, die
Vereinbarung sei nicht bloß mit dem Herrscher, sondern auch mit den
übrigen Ländern erfolgt. Sammlung S. 41 Abs. 5.
0" HECKENASTsche Sammlung $. 384, 41 und Einleitung und $ 3 des
GA. XII: 1867.