Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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bindlich anerkannter, für den Bereich Ungarns als ein auf 
Antrag der Stände erlassener!®. Der Kaiser aus dem 
Hause Oesterreich, den schon der Frieden von Szitva Torok als 
Vertreter aller Länder des Hauses anerkennt, ist es, der auf 
Grund der verschiedenen Erklärungen der Landstände und der 
ihnen vorangegangenen hausrechtlichen Akte die Union förmlich 
als vollzogen erklärt. Der König als Beherrscher nur 
der ungarischen Länder hätte dies mit Wirksamkeit nicht tun kön- 
nen. Im Gegensatze zu dem die Erblichkeit im Mannesstamm 
festlegenden Gesetzartikel Il: 1687, welcher nichts ist als 
ein ungarisches Gesetz !” und jeglicher Beziehung auf 
dienichtungarischen Länder entbehrt, erklären die 
Gesetzartikel des Landtags 1722/23, daß sich die Thronfolge für 
die ungarischen Länder nach denNormen der für diean- 
deren Länderinnerhalb und außerhalbDeutsch- 
lands aufgestellten Erstgeburtsordnung voll- 
ziehen soll, wodureli die Festsetzungen der in einer Versammlung 
des Geheimrates verlautbarten Pragmatischen Sanktion des Jahres 
1713 und die ihr zugrunde liegenden Hausgesetze auch für Ungarn 
verbindlich erklärt worden sind !®, 
—— 
105 Die in der magyarischen Literatur und in den ungarischen GA, XII 
(vgl. $ 2) übliche Konstruktion der pragmatischen Sanktion als eines Ver- 
trages zwischen Ständen und Dynastie widerspricht nicht nur der Ge- 
schichte ihres Zustandekommens (vgl. insbes. TURBA S. 96) sondern selbst 
der Konstruktion der einfachen Gesetze im Tripartitum, vgl. TEZNER, Der 
österreichische Kaisertitel S. 14. 
106 TurBA a. a. O. S. 113, 182. Die am letzteren Orte abgedruckte 
königliche Botschaft ist nicht so zu verstehen „als wäre cointelligentia et 
unio“ lediglich auf Grund des Beschlusses des ungarischen Reichs- 
tags vollzogen, was staatsrechtlich undenkbar ist, sondern so, daß durch 
diesen Beschluß die Union, hinsichtlich welcher die hausrechtlichen Akte 
und die Erklärungen der nichtungarischen Länder schon vorlagen, 
perfekt geworden sei. 
1° Hiezu vgl. die Monographie TurBas, Die Grundlagen der pragma- 
tischen Sanktion I. Ungarn 1911. 
108 Daß das ungarische Gesetz zu der Festsetzung von 1713 im Ver- 
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