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III. Die Frage, wie weit die Union reichen solle, erörtert der
Staatsakt von 1713 nicht weiter, als daß alle Erb-Königreiche
und Länder bei jedem Nachfolger in ihrer Beherrschung unzer-
teilt zu verbleiben haben. Das ungarische Gesetz bestimmt
den Unionszweck durch die Abwehr jeglicheräußeren
Gewalt und die Unterdrückung jeglicherinne-
ren Bewegungen. So bezeichnet sich auch die deutsche
Reichsverfassung als Verfassung eines ewigen Bundes zum Schutze
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes. Die Mittel zur Erreichung des Unionszweckes behan-
delt keiner der Staatsakte, deren Komplex die Pragmatische
Sanktion bilde. Karl VI. erachtete es als entbehrlich und auch
nicht unbedenklich, dasjenige zum Gegenstand einer besonderen Er-
örterung zu machen, was durch die Konsolidation der monarchi-
schen Prärogative bereits geschaffen worden war und in der
ungarischen Gesetzgebung bereits Anerkennung gefunden hatte:
die Einheit der äußeren Verwaltung, der Organisation der phy-
sischen Machtmittel, der Verwaltung der Kammerzuschüsse aus
allen Ländern, und, woran die ungarischen Stände teilzunehmen
begehrten: die einheitliche Organisation der höchsten Beratung
der Politik für den ganzen Herrschaftsbereich !°. Die Ungarn
hatten einen förmlichen Akt der Konföderation mit einer Kon-
föderation der nichtungarischen Stände gewünscht!!°, um die terri-
toriale Konsolidation nicht bloß hinsichtlich des Hauptes, son-
dern auch hinsichtlich der Glieder zu bewirken. Man ist leicht
geneigt, die Ablehnung dieses Vorschlags auf den der österreichi-
schen Politik zur Last gelegten Grundsatz des: divide et impera
zurückzuführen. Eine gründliche Betrachtung kann aber zu kei-
hältnis des Referens zum Relatum steht, macht es erklärlich, daß. sowohl
das Märzpatent als auch das Oktoberdiplom den Staatsakt von 1713 als
pragmatische Sanktion schlechthin erklärt.
‘% TEZNER, Der österreichische Kaisertitel S. 79; TurBA, Die prag-
matische Sanktion S. 87.
10 TuRBA a. a. O. 8. 114.