Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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nem anderen Ergebnis gelangen, als daß die agrarverfas- 
sungsrechtlichen Reformen, zu welchen um diese Zeit 
die Kameralisten für den Bereich der nichtungarischen Länder 
drängten !!! und um derentwillen sie selbst nur eine Vereinigung 
aller nichtungarischen Landstände als bedenkliche Machtorganisa- 
tion scheuten, durch eine organisierte Konföderation ihrer Stände mit 
den ungarischen vereitelt und daß die um den Preis einer bewun- 
derungswürdigen planmäßigen Arbeit des Kammerbeamtentums !!? 
errungene Organisation der landesfürstlichen Finanzverwaltung 
durch eine Verstärkung der Reaktion der nichtungarischen Stände 
gefährdet worden wäre. Denn zu den Grundbedingungen der 
ungarischen Palatinal- oder Magnatenkonferenz von 1712 für die 
Beratung der Bedingungen der Anerkennung der Thronfolge des 
Frauenstammes gehörte, daß alle Adligen Ungarns steuerfrei blei- 
ben müßten und Steuern nur von den Plebejern (plebeis) einge- 
hoben werden dürften !”. In der Besorgnis einer Hemmung 
der agrar- und steuerrechtlichen Reformen durch agrarisch-feudale 
Grands-Seigneurs ist auch die Erklärung für das Widerstreben der 
Hofpolitik gegen die Zuziehung ungarischer Reichswürdenträger 
zu dn Kronratskollegien zu erklären. Sonach löst sich 
der von Andrässy dem Aelteren angenommene Widerspruch zwi- 
schen dem in der pragmatischen Sanktion festgelegten Prinzip der 
Unlöslichkeit des Verbandes aller Territorien des Hauses Oester- 
reich und der mit GA. III: 1722/23 erfolgten Verbriefung, daß 
die Regierungsform der niehtungarischen Länder in Ungarn nicht 
Platz greifen dürfe, dahin, daß die Stände sich zufrieden gaben, 
wenn die steuerrechtlichen Reformen nicht nach Ungarn hinüber- 
griffen, wenn alle ihre Vorrechte gewahrt blieben und die innere 
formale Selbständigkeit von Dezernat und Gesetz nicht verletzt 
wurde. 
411 TEZNER, Landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege II (1902) S.50 A. 9. 
12 A, a. 0.8.51 A. 11, 8. 52f. A. 12—14. 
113 'TURBA a. a. O. S. 89.
	        
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