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nem anderen Ergebnis gelangen, als daß die agrarverfas-
sungsrechtlichen Reformen, zu welchen um diese Zeit
die Kameralisten für den Bereich der nichtungarischen Länder
drängten !!! und um derentwillen sie selbst nur eine Vereinigung
aller nichtungarischen Landstände als bedenkliche Machtorganisa-
tion scheuten, durch eine organisierte Konföderation ihrer Stände mit
den ungarischen vereitelt und daß die um den Preis einer bewun-
derungswürdigen planmäßigen Arbeit des Kammerbeamtentums !!?
errungene Organisation der landesfürstlichen Finanzverwaltung
durch eine Verstärkung der Reaktion der nichtungarischen Stände
gefährdet worden wäre. Denn zu den Grundbedingungen der
ungarischen Palatinal- oder Magnatenkonferenz von 1712 für die
Beratung der Bedingungen der Anerkennung der Thronfolge des
Frauenstammes gehörte, daß alle Adligen Ungarns steuerfrei blei-
ben müßten und Steuern nur von den Plebejern (plebeis) einge-
hoben werden dürften !”. In der Besorgnis einer Hemmung
der agrar- und steuerrechtlichen Reformen durch agrarisch-feudale
Grands-Seigneurs ist auch die Erklärung für das Widerstreben der
Hofpolitik gegen die Zuziehung ungarischer Reichswürdenträger
zu dn Kronratskollegien zu erklären. Sonach löst sich
der von Andrässy dem Aelteren angenommene Widerspruch zwi-
schen dem in der pragmatischen Sanktion festgelegten Prinzip der
Unlöslichkeit des Verbandes aller Territorien des Hauses Oester-
reich und der mit GA. III: 1722/23 erfolgten Verbriefung, daß
die Regierungsform der niehtungarischen Länder in Ungarn nicht
Platz greifen dürfe, dahin, daß die Stände sich zufrieden gaben,
wenn die steuerrechtlichen Reformen nicht nach Ungarn hinüber-
griffen, wenn alle ihre Vorrechte gewahrt blieben und die innere
formale Selbständigkeit von Dezernat und Gesetz nicht verletzt
wurde.
411 TEZNER, Landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege II (1902) S.50 A. 9.
12 A, a. 0.8.51 A. 11, 8. 52f. A. 12—14.
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